30.07.2008 | Personenunternehmen
Thesaurierungsbegünstigung: Auswirkung auf Steuerbelastung nicht begünstigter Einkünfte
Die mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte Begünstigung nicht entnommener Gewinne für Personenunternehmen gemäß § 34a EStG konnte sich in der Praxis bislang noch nicht durch „erlebte“ niedrigere Steuerfestsetzungen beweisen. Die positive Wirkung hängt von vielen unsicheren Faktoren ab, z.B. von der Höhe der Einkünfte oder dem Entnahmeverhalten in den Folgejahren. Der steuerliche Vorteil besteht in erster Linie in einem Zinsvorteil, der sich erst über einen längeren Zeitraum hinweg günstig auswirkt (z.B. Ortmann-Babel/Zipfel in BB 07, 2206, 2217). Bisherige Betrachtungen der Thesaurierungsmöglichkeit ab 2008 enthalten im Wesentlichen Berechnungen bezogen auf die thesaurierten Gewinne. Der folgende Beitrag widmet sich hingegen allein der Frage, wie sich die Steuer auf nicht begünstigte Einkünfte des jeweiligen Jahres nach der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung ermittelt.
1. Problemstellung
Wird vom Inhaber eines Personenunternehmens die Thesaurierungsbegünstigung beantragt, unterliegen seine Gewinneinkünfte bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen in der von ihm bestimmten Höhe einem pauschalen Steuersatz von 28,25 v.H. Damit ist die Höhe der Einkommensteuer klar bestimmt, soweit sie auf die thesaurierten Gewinne entfällt. Bisher nicht geklärt ist die Auswirkung der Pauschalbesteuerung auf die
für die weiteren Einkünfte festzusetzenden „Reststeuer“.
Angemerkt sei hier, dass grundsätzlich vom Vorliegen weiterer, nicht der Thesaurierung unterliegender Einkünfte ausgegangen werden muss, die dem „normalen Einkommensteuertarif“ unterliegen: Dabei handelt es sich um Einkünfte, die den laufenden Lebensbedarf decken. Darüber hinaus müssen Mittel für die ggf. zu leistende und ab 2008 gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbare und damit als „zwangsentnommen“ geltende Gewerbesteuer vorhanden sein (so auch Homburg, DStR 07, 686 und Schultes-Schnitzlein/Keese, NWB 33/07, 2841 sowie 15/08, 1305). Diese weiteren Einkünfte, die nach dem normalen Einkommensteuertarif zu besteuern sind, können beim Antragsteller selbst oder – im Fall der Zusammenveranlagung – bei dessen Ehegatten angefallen sein.
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