01.01.1999 · Fachbeitrag · Praxishinweis
Berufsgenossenschafts-Beiträge als vGA
| Die Finanzverwaltung prüft verstärkt, ob GmbH´s für ihre Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) freiwillige Beiträge zur Berufsgenossenschaft entrichten, denn die Zahlungen können zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen. Hintergrund: Zahlt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Beiträge zur Berufsgenossenschaft, so sind diese Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Das soll jedoch nur gelten, wenn der Arbeitgeber hierzu gesetzlich verpflichtet ist; freiwillige Leistungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Problematisch ist diese Regelung bei beherrschenden GGf. Diese können in der Berufsgenossenschaft nicht pflichtversichert sein. Zahlt die GmbH für ihren GGf dennoch Beiträge zur Berufsgenossenschaft und ist die Beitragsübernahme im Arbeitsvertrag geregelt, so führt dies beim GGf zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Liegt keine Regelung im Arbeitsvertrag vor, so führt die Beitragsübernahme zur vGA. Tip: Aufgrund der „Fiktionstheorie“ kann der Arbeitnehmer die Beiträge dann aber in beiden Fällen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. |
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