01.07.1999 · Fachbeitrag · Praxishinweis
Gefahren bei der GmbH & Still beachten
| Es ist in der Rechtsprechung seit langem bekannt, daß sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dieser gleichzeitig als (typisch) stiller Gesellschafter beteiligen kann (siehe zum Beispiel BFH 8.8.79, BStBl II, 768). Man sollte sich im Vorfeld der Gestaltung aber über die Gefahren im klaren sein, die mit der Rechtsform „GmbH & Still“ heraufbeschworen werden können. Denn wenn das Finanzamt die typisch stille Gesellschaft in eine atypisch stille Gesellschaft umqualifiziert, können die steuerlichen Folgen verheerend sein. Die folgenden Beispiele verdeutlichen, daß selbst in scheinbar klaren Fällen eine Umqualifizierung möglich ist. |
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