08.11.2010 | Private Pkw-Nutzung
Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises bei der Ein-Prozent-Regelung wird eingeschränkt
von RiFG Dr. Alois Th. Nacke, Hannover
In einer Aufsehen erregenden Entscheidung hat der BFH (21.4.10, VI R 46/08, Abruf-Nr. 102495) jüngst die Rolle des Anscheinsbeweises bei der Ein-Prozent-Regelung stark eingegrenzt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne man eine tatsächliche Privatnutzung nur dann annehmen, wenn einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen worden sei. Wird ein Pkw hingegen nur zu betrieblichen Zwecken bereitgestellt, könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer den Pkw auch privat nutzt.
1. BFH hat seine bisherige Sichtweise überdacht
Wurde bislang ein betrieblicher Pkw einem Arbeitnehmer oder auch dem Betriebsinhaber zur Nutzung überlassen und war die Privatnutzung umstritten, passierte Folgendes: Die Rechtsprechung ging davon aus, dass ein Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung sprach. Diesen „Indizienbeweis“ konnte der Steuerpflichtige jedoch erschüttern.
Merke! |
Der Maßstab hierfür war davon abhängig, ob es sich um einen Arbeitnehmer, um einen Geschäftsführer oder um den Inhaber des Betriebs handelte. Darüber hinaus konnte auch der Besitz eines oder mehrerer Pkw im Privatvermögen gegen den Anscheinsbeweis der Privatnutzung sprechen. |
In seiner Entscheidung vom 21.4.10 (VI R 46/08) hat der BFH nun aber den Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises eingeschränkt und dies wie folgt formuliert:
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