03.05.2011 | Private Pkw-Nutzung
Behandlung nicht abziehbarer Umsatzsteuer im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung
von Richter am Bundesfinanzhof Joachim Moritz, München
Auch bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer nach umsatzsteuerlichen Maßstäben zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf die tatsächlich festgesetzte Umsatzsteuer an, denn Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid stehen nicht im Verhältnis Grundlagenbescheid zu Folgebescheid. Die erforderliche Hinzurechnung der Umsatzsteuer muss auf den Zeitpunkt der Entnahme erfolgen (BFH 7.12.10, VIII R 54/07, Abruf-Nr. 110458). |
Problemstellung
Die Umsatzsteuer für Entnahmen darf nach § 12 Nr. 3 EStG weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Weist ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch ein Fahrtenbuch nach, dem die steuerliche Anerkennung später versagt wird, ist die private Kfz-Nutzung ertragsteuerlich nach der Ein-Prozent-Regelung zu bemessen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Umsatzsteuerlich kann die Sache indes anders aussehen:
Macht der Unternehmer von der Ein-Prozent-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen auch die Voraussetzungen der sog. Fahrtenbuch-Regelung nicht vor, muss der private Nutzungsanteil für umsatzsteuerliche Zwecke sachgerecht geschätzt werden. Fehlen geeignete Schätzungsunterlagen, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu veranschlagen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts Gegenteiliges ergibt. Dabei sind aus den Gesamtaufwendungen die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in belegmäßig nachgewiesener Höhe auszusondern (vgl. BMF 18.11.09, IV C 6-S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326, Tz. 35).
Merke! |
Der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG und die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs sind somit unabhängig voneinander zu ermitteln (vgl. BFH 11.3.99, V R 78/98). |
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