03.08.2011 | Repräsentationsaufwendungen
Kosten für „Jaguar E-Type“ nicht abziehbar
Der Aufwand für einen 28 Jahre alten Jaguar E-Type darf den Gewinn selbst dann nicht mindern, wenn der Oldtimer ausschließlich für gelegentliche Kundenbesuche genutzt wird. Aufwand dieser Art ist als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen, der unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG fällt (FG Baden-Württemberg 28.2.11, 6 K 2473/09, NZB BFH I B 42/11).
Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als „ähnlichen Zweck“ an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die genannten Aufwendungen. Ein solches Fahrzeug biete nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, sei aber geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein Affektionsinteresse beim Halter auszulösen. Nach Überzeugung des Gerichts ist es geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.
Praxishinweis |
Eine Ausnahme vom Abzugsverbot kommt laut Gericht selbst dann nicht in Betracht, wenn private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden. |