01.02.1999 · Fachbeitrag · Rücklagen
Die Euro-Umrechnungs-Rücklage
| Unternehmer, die bei Ablauf des 31.12.98 Forderungen oder Verbindlichkeiten in der Währung eines anderen Euro-Teilnehmerlandes hatten, müssen diese Wirtschaftsgüter zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit dem für die betreffende Währung geltenden Euro-Umrechnungskurs umrechnen und mit dem sich dabei ergebenden Betrag ansetzen. Entsteht hierdurch ein Währungs-Umrechnungsgewinn, so hat der Unternehmer ein Wahlrecht: Er kann den Umrechnungsgewinn sofort als Ertrag ausweisen; er hat aber auch die Möglichkeit, den Gewinn vorübergehend in einer steuerneutralen Rücklage zu „parken”. Die neue Regelung eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten sowohl für die handelsrechtliche Rechnungslegung als auch für die steuerliche Gewinnermittlung (Art. 43 EGHGB und § 6d EStG). Die Einzelheiten lassen sich am besten anhand von zwei Beispielen erläutern. |
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