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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · Schuldzinsenabzug

    Überentnahmen des IV. Quartals 2000 durch Einlagen kompensieren

    | § 4 Abs. 4a EStG schreibt vor, dass Schuldzinsen nicht abziehbar sind, wenn so genannte Überentnahmen vorliegen. Entnahmen und Einlagen, die in den letzten drei Monaten des Wirtschaftsjahres 2000 getätigt wurden, sind jedoch nicht zu berücksichtigen, soweit sie in der Summe im ersten Quartal des Jahres 2001 wieder rückgängig gemacht werden. Als steuerlicher Berater sollten Sie Ihre Mandanten auf die Möglichkeit der Kompensation jetzt hinweisen, um entsprechende Gestaltungsmaßnahmen (Einlagen) anzuregen. Hierzu könnte eventuell folgendes Schreiben dienen: |