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  • 03.12.2009 | Sozialrecht/Einkommensteuer

    Wechsel der Steuerklasse zur Erzielung eines höheren Elterngeldes ist zulässig!

    von Tim Lühn, RA StB FAStR Dipl.-Jur., Düsseldorf

    Seit dem 1.1.07 können Eltern das Elterngeld nach dem „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) beantragen. Da die Berechnung des Elterngeldes an das Nettogehalt anknüpft, gab es in der Vergangenheit immer wieder Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und den für das Elterngeld zuständigen Familienkassen darüber, ob ein Wechsel der Steuerklasse zur Erzielung eines höheren Elterngeldes zulässig ist. Das Bundessozialgericht hat diese Vorgehensweise jetzt für zulässig erklärt und damit Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet (BSG 25.6.09, B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R, Abruf-Nrn. 092700 und 092701).  

    1. Die Ermittlung des Elterngeldes

    Nach § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG beträgt das Elterngeld 67 % des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate, in denen die berechtige Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht. Das danach ermittelte Elterngeld beträgt mindestens 300 EUR pro Kind und wird bei Mehrlingsgeburten entsprechend erhöht (§ 2 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 BEEG). Dieser sog. Sockelbetrag kann um 10 % - mindestens aber um 75 EUR - erhöht werden, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern unter drei Jahren oder mit mindestens drei Kindern unter sechs Jahren im gleichen Haushalt wohnt (§ 2 Abs. 4 S. 1 BEEG). Monate vor der Geburt, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein bereits geborenes Kind erhalten hat, bleiben bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld unberücksichtigt (§ 2 Abs. 7 S. 5 ff. BEEG).  

     

    In die Bemessungsgrundlage fließen alle Einkunftsarten des EStG ein, die auf eine Erwerbstätigkeit gerichtet sind. Hierunter fallen die positiven Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb, nicht aber solche aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie aus sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 S. 2 BEEG).  

     

    Bei Arbeitnehmern wird auf den laufenden Arbeitslohn abgestellt. Sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen bleiben außer Betracht. Der laufende Arbeitslohn wird um folgende Beträge gekürzt (§ 2 Abs. 7 S. 1 bis 3 BEEG):