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  • 01.03.2006 | Sportvereine

    Bezahlte Sportler – Eine Gefahr für den Verein?

    von Dipl.-Finw. Hans-Jürgen Fuchs, Steinwenden

    Als Sportvereine sind alle gemeinnützigen Körperschaften zu verstehen, bei denen die Förderung des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO als Satzungszweck festgelegt ist und deren tatsächliche Geschäftsführung diesem Satzungszweck auch entspricht. Unabhängig davon, ob solche Vereine an Meisterschaftsrunden teilnehmen, Schauauftritte durchführen oder regelmäßig sonstige Wettbewerbe ausrichten, haben sie alle etwas gemeinsam: In der Praxis droht immer wieder das „Damoklesschwert“, dass einzelne Veranstaltungen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft werden. Diese Gefahr ist besonders groß, wenn bezahlte Sportler teilnehmen. Die möglichen Folgen werden von den Verantwortlichen meist unterschätzt. Denn neben „unschönen“ steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen drohen den Vereinen bzw. ihren gesetzlichen Vertretern auch haftungsrechtliche Konsequenzen. Worauf im Einzelfall geachtet werden muss, wird in diesem Beitrag dargestellt. 

    1. Der Begriff „Sportliche Veranstaltung“

    Unter sportlichen Veranstaltungen sind nach der Rechtsprechung des BFH (25.7.96, BStBl II 97, 154) die organisatorischen Maßnahmen eines Vereins zu verstehen, die es sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern ermöglichen, Sport zu treiben. Dazu gehört auch das Training. Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein bei einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung durchführt, die dem Satzungszweck dient (AEAO zu § 67a Nr. 3 und BFH 4.5.94, BStBl II, 886 zu Formationstanz als Schauaufttritt). Dass der Auftritt im Rahmen einer nicht steuerbegünstigten Veranstaltung erfolgt, ist insoweit unschädlich.  

     

    Auf alle Sportarten bezogen gelten als sportliche Veranstaltungen einzelne Wettbewerbe, die in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang durchgeführt werden (AEAO zu § 67a Nr. 23 S. 1 und 2). Für Sportarten mit Meisterschaftsrunden (z.B. Fußball, Handball, Eishockey usw.) ist deshalb nicht die Meisterschaftsrunde, sondern jedes Meisterschaftsspiel gesondert als sportliche Veranstaltung zu werten. Bei Turniersportarten ist die Beurteilung davon abhängig, ob für jedes Spiel gesondert Einnahmen erhoben werden und ob die Einnahmen und Ausgaben für jedes Spiel gesondert ermittelt werden (AEAO zu § 67a Nr. 23 S. 4). 

    2. Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

    Soll ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vermieden und die optimale Wahl für den Verein getroffen werden, hat der Verein die Zweckbetriebsgrenze im Sinne von § 67a Abs. 1 S. 1 AO von 30.678 EUR bzw. – bei Ausübung der Option nach § 67a Abs. 2 AO und damit Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze – die Teilnahme von bezahlten Sportlern zu beachten.