01.04.2006 | Sportvereine
Sportverein als Arbeitgeber – was ist zu beachten?
In Deutschland gibt es laut Pressemitteilung des Bundesverbands Deutscher Vereine & Verbände e.V. vom 6.10.05 fast 600.000 Vereine. Ohne die ehrenamtliche Arbeit der Vorstände und Mitglieder wäre das Vereinsleben undenkbar. Doch allzu oft reicht das Engagement dieser Personen nicht aus, um alle Aufgaben erfüllen zu können. Auch Vereine sind immer häufiger auf bezahlte Arbeitskräfte angewiesen. Was der Verein als Arbeitgeber im Einzelnen beachten muss, wird in diesem Beitrag dargestellt.
1. Wann gilt der Verein als Arbeitgeber?
Als Arbeitgeber ist der Verein dann anzusehen, wenn zwischen Verein und Beschäftigtem ein Dienstverhältnis vorliegt und Arbeitslohn gezahlt wird. Ein Dienstverhältnis wird angenommen, wenn die beschäftigten Personen dem Verein ihre Arbeitskraft schulden, ihre Tätigkeit auf Weisung des Vereins durchführen und sie hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer an dessen Vorgaben gebunden sind (§ 1 Abs. 2 S. 1u. 2 LStDV). Die Arbeitnehmereigenschaft im steuerlichen Sinne ist unabhängig von der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung (BFH 2.12.98, BStBl II 99, 534). Als typische Arbeitnehmer gelten z.B. in der Regel der Platzwart, der Hausmeister des Clubhauses oder der Vereinsmanager (weitere Beispiele in H 67 LStH).
Hinweis: Der gemeinnützige Verein hat seine Beschäftigten den einzelnen Aufgabengebieten zuzuordnen und diese wiederum nach den steuerlichen Bereichen des Vereins (ideeller Bereich, Zweckbetrieb sowie steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zu trennen.
2. Ehrenamtliche Tätigkeit
Der Zweck eines Vereins wird vorwiegend von Personen erfüllt, die unentgeltlich Ämter im Verein ausüben (z.B. als Vorsitzender, Vorstandsmitglied, Schriftführer oder Kassierer). Ehrenamtliche Tätigkeiten werden aber häufig auch von Mitgliedern bei besonderen Anlässen durchgeführt. Diese Personen führen ihre Arbeiten nicht des Geldes wegen aus, ihre Tätigkeit ist vielmehr vom persönlichen Engagement für den Verein geprägt. Sie sind deshalb nicht als Arbeitnehmer zu beurteilen.
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