01.01.2006 | Steuerberatungskosten
Die Rechnung für das Einspruchsverfahren bitte an das Finanzamt
Nicht selten rechnen Steuerberater selbst erfolgreiche Einspruchsverfahren nicht beim Mandanten ab. Da wäre es doch schön, wenn das Finanzamt die Rechnung bezahlen würde. Dies klappt zwar nicht immer. Aber je gröber der Fehler des Finanzamtes war, der durch den Einspruch berichtigt wurde, desto besser stehen die Chancen. So musste das Finanzamt einem Steuerberater in Brandenburg kürzlich eine Honorarforderung von über 77.000 EUR begleichen. Dies war zwar zugegebenermaßen kein alltäglicher Fall. Aber auch bei zahlreichen „Standardfällen“ bestehen gute Erfolgsaussichten. Dieser Beitrag enthält eine Fülle von einschlägigen Praxisfällen, die zu Gunsten des Steuerberaters entschieden wurden und die Sie sich bei Ihrer Argumentation zu Nutze machen sollten. Außerdem erhalten Sie einen kompetenten Überblick über die zivilgerichtlichen Urteile zu dieser Thematik.
1. Der spektakuläre Fall aus Brandenburg
Natürlich ist die Finanzbehörde nicht gerade daran interessiert, dass sich dieser Fall herumspricht, aber wir haben schließlich doch davon erfahren: Bei einem brandenburgischen Finanzamt wurden im Rahmen einer Gewerbesteuererklärung 23.598 DM Dauerschuldzinsen erklärt. Im Vorjahr waren es 16.645 DM gewesen. Der Bearbeiter im Finanzamt vergaß diese Vorjahreszahl zu löschen, so legte der Computer Dauerschuldzinsen von 1.664.523.598 DM zu Grunde. Das ergab einen Gewerbesteuermessbetrag von mehr als 41 Millionen DM und eine Gewerbesteuer von über 166 Millionen DM. Der Steuerberater legte Einspruch ein und der Fehler wurde sofort berichtigt, Gewerbesteuer nunmehr 0 DM. Hätten Sie dem Mandanten dafür eine Rechnung gestellt?
Der Steuerberater tat es in diesem Fall noch gerade rechtzeitig und rechnete nach Gebührenordnung nur eine 3/10-Mindestgebühr ab – heraus kam der stolze Betrag von 77.038,80 EUR. Diese Gebühr wurde vom Mandanten nicht bezahlt, sondern vor dem LG Potsdam eingeklagt. Das Landgericht verurteilte das Finanzamt antragsgemäß dazu, die abgerechnete Gebühr zu bezahlen (LG Potsdam 24.11.04, 4 O 220/04). Zusätzlich musste das Finanzamt auch die Anwaltskosten für den Zivilprozess erstatten.
2. Die alltäglichen Fälle – nicht spektakulär, aber zahlreich
Es gibt aber auch weniger spektakuläre Fälle, auf die zu achten sich lohnt. Wichtig ist, dass Gegenstand des Einspruchsverfahrens nicht einfach nur zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen sind, sondern ein schuldhafter Fehler des Finanzamts vorliegt. In Betracht kommen hier vor allem die Fälle, in denen das Verhalten des Finanzamtes geradezu unverständlich ist. Ein paar Fälle aus der Praxis:
- Die Umsetzung eines grundlegenden BFH-Urteils ist nicht erfolgt: Es gibt nach Erlass eines Urteils eine Frist von ca. 6 Wochen zur Kenntnisnahme durch die Bearbeiter. Danach sind die Kosten des Einspruchsverfahrens zur Durchsetzung der Grundsätze des Urteils ein ersatzpflichtiger Schaden (OLG Koblenz 17.7.02, DB 03, 360, Weyand, INF 03, 238; Lange, DB 03, 360). Dies gilt unabhängig davon, ob der konkrete Bearbeiter schon Gelegenheit hatte, das Urteil zur Kenntnis zu nehmen (OLG Koblenz, a.a.O.) und erst Recht unabhängig davon, ob das Urteil bereits im BStBl veröffentlicht wurde (FG Hamburg 9.4.03, PStR 03, 272).
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