01.11.2007 | Steuerreform
Unternehmensteuerreform 2008: Wann lohnt sich die Gewinnthesaurierung?
Die Unternehmensteuerreform eröffnet Einzelunternehmern und Personengesellschaften die Möglichkeit, nicht entnommene Gewinne mit einem günstigen Einkommensteuersatz von 28,25 v.H. zu thesaurieren. Erst wenn der Unternehmer das im Unternehmen „geparkte“ Kapital in den Folgejahren entnimmt, wird eine weitere Besteuerung mit pauschal 25 v.H.fällig. Viele Unternehmer und ihre Berater fragen sich nun, ob sich die Gewinnthesaurierung für sie lohnt. Im folgenden Beitrag wird daher erläutert, für welche Unternehmen diese „Optionsmöglichkeit“ geeignet ist.
1. Überblick über das System der Thesaurierungsbegünstigung
Bei Wahl der Thesaurierungsbegünstigung unterliegt das zu versteuernde Einkommen des Personenunternehmens in Höhe des nicht entnommenen Gewinns einem besonderen Einkommensteuersatz von lediglich 28,25 v.H.(§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG-neu). Im Ergebnis kommt es damit wie bei Kapitalgesellschaften – zusammen mit dem Solidaritätszuschlag – zu einer Thesaurierungsbelastung von 29,8 v.H.
Zusätzlich fällt auch auf den nicht entnommenen Gewinn Gewerbesteuer an. Der bislang für Personenunternehmen geltende Staffeltarif wird abgeschafft und erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 durch eine einheitliche Gewerbesteuermesszahl von 3,5 v.H. ersetzt. Um das Verbot des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe zu kompensieren, wird die Anrechnung der GewSt auf die ESt nach § 35 EStG-neu auf den 3,8-fachen Messbetrag angehoben. Dadurch wird bei einem Spitzensteuersatz von 45 v.H. und einem durchschnittlichen Hebesatz von 400 v.H. eine vollständige Entlastung von der GewSt erreicht. Da Verluste aus anderen Einkunftsarten mit begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinnen nicht verrechnet werden dürfen, steht mit der Thesaurierungsbelastung von 28,25 v.H. regelmäßig genügend Anrechnungsvolumen zur Verfügung, um untergehende Anrechnungsüberhänge zu vermeiden.
Bei der späteren Entnahme begünstigt besteuerter Gewinne erfolgt wie bei Ausschüttungen durch Kapitalgesellschaften eine Nachbesteuerung in Höhe von 25 v.H. zzgl. SolZ im Rahmen der Veranlagung. Dabei handelt es sich allerdings – anders als bei der Abgeltungsteuer – um einen festen Nachbelastungssatz, der auch dann anzuwenden ist, wenn der individuelle ESt-Satz im Entnahmejahr niedriger als 25 v.H. sein sollte.
2. Voraussetzung der Thesaurierungsbegünstigung
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