08.03.2011 | Tarifermäßigung
Teilabfindung von 5 % in einem Jahr unschädlich
Bei einer gesplitteten Abfindungszahlung können bis zu 5 % der Abfindung in einem anderen Jahr gezahlt werden, ohne dass die Besteuerung der Hauptzahlung mit dem ermäßigten Steuersatz gefährdet ist. Der BFH hatte bereits in 2009 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG auf eine Abfindung ausnahmsweise zugelassen, obwohl diese in zwei verschiedenen VZ ausgezahlt wurde, weil im ersten Jahr nur eine minimale Teilleistung zugeflossen war (BFH 25.8.09, IX R 11/09, Abruf-Nr. 093493; vgl. auch BFH 27.1.10, IX R 31/09). Die Finanzverwaltung ist nun erfreulicherweise dieser steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung gefolgt (BMF 17.1.11, IV C 4 - S 2290/07/10007 :005, Abruf-Nr. 110285).
Das aktuelle BMF-Schreiben enthält aber noch einen zweiten wichtigen Aspekt. Eine tarifbegünstigte Besteuerung setzt nämlich voraus, dass der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten würde. Die dafür notwendige Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres. Ausnahme: Die Einnahmesituation im Vorjahr war durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt.