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  • 03.02.2011 | Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen

    Anwendung des Teileinkünfteverfahrens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern bei einer Betriebsaufspaltung ganz oder nur anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden können, hängt entscheidend vom Veranlassungszusammenhang ab. Das BMF hat jüngst wichtige Fragen zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auf Teilwertabschreibungen von betrieblichen Darlehensforderungen beantwortet und insbesondere geklärt, in welchen Fällen § 3c Abs. 2 EStG insoweit bei Darlehensforderungen des Besitzunternehmens anwendbar ist (BMF 8.11.10, IV C 6 - S 2128/07/10001, Abruf-Nr. 103901).  

    1. Problemstellung

    Werden die Wirtschaftsgüter vom Besitzunternehmen an die Betriebskapitalgesellschaft vollentgeltlich, d.h. zu fremdüblichen Konditionen überlassen, ist § 3c Abs. 2 EStG nicht anwendbar. Der Grund: Die Aufwendungen stehen in erster Linie mit den vereinbarten Miet- oder Pachtzinsen und nicht mit den erwarteten Beteiligungserträgen (Ausschüttungen und Gewinnen aus einer zukünftigen Veräußerung oder Entnahme des Anteils) in Zusammenhang. Erfolgt die Überlassung der Wirtschaftsgüter hingegen unentgeltlich oder (bei teilentgeltlicher Überlassung) teilentgeltlich, ist § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden, weil die Aufwendungen dann ganz oder teilweise mit den aus der Betriebsgesellschaft erwarteten Einkünften des Gesellschafters zusammenhängen.  

     

    Hinweis: Das FG Bremen (27.4.06, 1 K 204/05, EFG 06, 1234, rkr.) und das FG Baden-Württemberg (12.10.06, 6 K 202/06, EFG 07, 568, rkr.) haben diese Auffassung bereits früher vertreten. Der BFH hatte darüber bislang noch nicht explizit zu entscheiden, m.E. spricht aber sehr viel für die o.g. Auffassung.  

    2. Unentgeltliche Überlassung

    2.1 Einzelunternehmer als Besitzunternehmer

    Erfolgt die unentgeltliche Überlassung durch einen Einzelunternehmer als Besitzunternehmer, greift § 3c Abs. 2 EStG: