01.11.2003 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH folgt EuGH beim Vorsteuerabzug für Privatwohnung im Unternehmensgebäude
| Am 8.5.03 hat der EuGH entschieden, dass Unternehmer die Vorsteuer für ihre Privatwohnung abziehen dürfen, wenn sich diese im Unternehmensgebäude befindet (vgl. GStB 03, 317). Zwar müssen sie im Gegenzug die Privatnutzung versteuern - allerdings nur verteilt über die Nutzungsdauer des Gebäudes. Der BFH hat nun das ausgesetzte Verfahren V R 39/99 wieder aufgenommen und ist unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 24.7.03 (Abruf-Nr. 032225) dem EuGH gefolgt. Damit ist der Weg endgültig frei für entsprechende Gestaltungen zur Erschließung weiteren Vorsteuerpotenzials aus Gebäudeerwerbs- oder Errichtungskosten. Der BFH bestätigt kurz und bündig, angesichts der EuGH- Vorgaben könne die private Wohnnutzung von Teilen eines Unternehmensgebäudes nicht mehr länger nach § 4 Nr. 12a UStG beurteilt werden und sei daher umsatzsteuerpflichtig. Demzufolge könne der Unternehmer bei unterstellter Vollzuordnung des Gebäudes zu seinem Unternehmensvermögen den Vorsteuerabzug aus gebäudebezogenen Leistungsbezügen - insbesondere Herstellungskosten - voll geltend machen. Die Finanzverwaltung hatte ihre FÄ zwar noch angewiesen, ihre bisherige Sichtweise unverändert anzuwenden (vgl. z.B. OFD Münster 13.6.03, DStR 03, 1259). Hieran wird sie nun aber nicht mehr länger festhalten können. (JS) |
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