01.05.2007 | Umsatzsteuer
BMF nimmt ausführlich zur Umsatzbesteuerung des Beteiligungsbesitzes Stellung – Teil I
Schon seit längerem wird in der Praxis heiß diskutiert, wie die Neuausgabe, der Erwerb sowie das Halten und Veräußern von Gesellschaftsanteilen umsatzsteuerlich zu beurteilen sind. Dabei ist umstritten, welche umsatzsteuerliche Qualität solche Vorgänge haben und inwiefern einem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus den damit verbundenen Aufwendungen möglich ist. Nachdem zahlreiche EuGH- und BFH-Entscheidungen zu dieser Problematik ergangen sind, hat sich nun auch die Finanzverwaltung in drei BMF-Schreiben umfassend zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Beteiligungsbesitzes geäußert. Die Auswirkungen auf die Praxis werden in diesem und in einem Folgebeitrag ausführlich dargestellt.
1. BMF vom 4.10.06 (BStBl I, 614): Zum Vorsteuerabzug bei der Neuausgabe von Gesellschaftsanteilen
1.1 Bisherige Sichtweise des BMF und des EuGH
Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass die Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile – bei Personen- wie Kapitalgesellschaften – einen umsatzsteuerfreien Vorgang i.S.v. § 4 Nr. 8 e) bzw. f) UStG darstellt. Ein Vorsteuerabzug aus den damit verbundenen Aufwendungen sollte daher nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen bleiben. Diese Sichtweise bezog sich zumindest auf Kapitalerhöhungsvorgänge; bei der gründungsbezogenen Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile akzeptierte die Finanzverwaltung demgegenüber den Vorsteuerabzug, da insofern die nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreie Anteilsausgabe dadurch überlagert werde, dass der Gründungsakt als notwendige Vorbedingung der Personen- oder Kapitalgesellschaft die spätere Ausführung (vorsteuerunschädlicher) Umsätze erst ermöglicht (vgl. OFD Frankfurt 30.3.05, DStR 05, 1099 unter 2.1.2).
Auch bei einer Kapitalerhöhung dienen die der Gesellschaft zufließenden Mittel zwar meist der Stärkung der unternehmerischen Betätigung, sodass auch hier eine Vorsteuerzuordnung zum isolierten Vorgang der Anteilsausgabe nicht zwingend ist. Anders als bei den Gründungsvorgängen vertrat die Finanzverwaltung insoweit aber die Auffassung, die Kapitalerhöhungsmittel seien nicht die Basis der unternehmerischen Betätigung, sondern förderten sie lediglich. Demnach bestehe hinsichtlich der emissionsbedingten Kosten nur ein mittelbarer Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft, aber ein unmittelbarer Zusammenhang zu der nach § 4 Nr. 8i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vorsteuerschädlichen Anteilsausgabe (OFD Frankfurt 30.3.05, DStR 05, 1099 unter 2.1.3).
Für sämtliche Kapitalerhöhungsvorgänge bedeutete dies ein Vorsteuerabzugsverbot aus allen ausgabebedingten Kosten. Insbesondere bei der Ausgabe „junger Aktien“ im Zuge eines Börsengangs ergab sich damit ein Vorsteuerabzugsverbot aus den umfänglichen Kosten des Börsengangs.
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