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  • 01.04.2007 | Umsatzsteuer

    Bruchteilsvorsteuerabzug des Gemeinschafters aus Leistungsbezügen der Gemeinschaft

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Zunächst hatte die Finanzverwaltung dem Gemeinschafter den Vorsteuerabzug aus gemeinschaftlichen Leistungsbezügen immer wieder verweigert, obwohl der BFH bereits mehrfach gegenteilig entschieden hatte. Diese Ablehnung war jedoch endgültig ins Wanken geraten, als sowohl der EuGH (21.4.05, C-25/03) als auch der BFH (6.10.05, V R 40/01) den „Bruchteilsvorsteuerabzug“ in diesen Fällen nochmals bejaht hatten (vgl. GStB 06, 120). Das BMF ist nunmehr mit Anwendungsschreiben vom 1.12.06 endlich auf die Rechtsprechungslinie eingeschwenkt und hat dabei auch zu praxisrelevanten Folgeproblemen Stellung genommen. 

    1. Das BMF-Schreiben vom 1.12.06

    Zunächst stellt das BMF fest, dass die hinter der Gemeinschaft stehenden Gemeinschafter selbst Leistungsempfänger sein können, wenn die Gemeinschaft beim Leistungsbezug ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehandelt und als solche keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat. 

     

    1.1 Bestimmung des Leistungsempfängers

    Erfolgt die Auftragsvergabe gemeinschaftlich, muss vorab bestimmt werden, wer insoweit als Leistungsempfänger anzusehen ist. Hierzu hatte der EuGH in seiner Entscheidung vom 21.4.05 vertreten, die Gemeinschaft komme als Leistungsempfänger nur dann in Betracht, wenn sie  

    • in Gestalt einer zivilrechtlichen Gesellschaft entweder mit eigener Rechtspersönlichkeit auftrete oder aber
    • zumindest mit eigenständiger Handlungsbefugnis ausgestattet wirtschaftlich tätig werde.

     

    Das BMF übernimmt diese Sichtweise dem Grunde nach: Die Gemeinschaft sei nur dann Leistungsempfänger, wenn sie als „umsatzsteuerlich eigenständige Rechtsperson“ handele. Dazu müsse die Gemeinschaft  

    a)selbst Unternehmer i.S. von § 2 UStG sein oder
    b)mit umsatzsteuerlicher Wirkung nichtunternehmerisch auftreten.