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  • 01.05.2007 | Umsatzsteuer

    Entgeltsminderung beim Vermittler durch Weitergabe der Provision an den Kunden

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Nach bisheriger Verwaltungsauffassung konnte der Vermittler die Bemessungsgrundlage seiner Provision nicht dadurch mindern, dass er diese teilweise an den Kunden weitergab. Die Finanzverwaltung sah darin nämlich eine umsatzsteuerlich unbeachtliche „Mittelverwendung“, die auf die Höhe der Gegenleistung keinen Einfluss hat. Mit Entscheidung vom 12.1.06 (BStBl II,479) hatte der BFH aber im Falle eines Reisebüros die teilweise Weiterleitung der Provision an den Kunden als Entgeltsminderung bei seinen Provisionserlösen gewertet. Der V. Senat kam wenige Monate später bei einem Vermittler von Telekommunikationsdienstleistungen zum gleichen Ergebnis (BFH 13.7.06, BFH/NV 07, 169). Das BMF ist dieser Rechtsprechung nun gefolgt (BMF 8.12.06, IV A 5 – S 7200 – 86/06, Abruf-Nr. 070196). 

     

    Die Auswirkungen des BMF-Schreibens vom 8.12.06

    Zu mehrstufigen Warenbewegungen hatte die Finanzverwaltung schon bislang die Auffassung vertreten, der Verkaufsumsatz des Warenproduzenten an den Großhändler werde auch insoweit gemindert, wie der Endverbraucher zu dessen Lasten Preisnachlass- oder Preiserstattungsgutscheine einlöse (BMF 19.12.03, BStBl I 04, 443; nunmehr A. 224 UStR 2005). Für diese Vorgänge charakteristisch war allerdings der unveränderte Durchlauf derselben Ware über mehrere Handelsstufen.  

     

    Das BMF wendet diese Rechtsgrundsätze nun analog auf die hier behandelten Vermittlungsumsätze an, indem es eine zweistufige Leistungskette annimmt. Auf Stufe 1 steht danach die Leistung des Verkaufsagenten (V) an den Leistungsverkäufer (L); Stufe 2 umfasst die Leistung des Verkäufers L an den Endkunden K. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage der Vermittlungsleistung soll dabei unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: 

     

    • V hat eine im Inland steuerpflichtige Vermittlungsleistung erbracht.
    • V erstattet dem K einen Teil der von L erhaltenen Provision oder gewährt ihm einen „Preisnachlass“ für die vermittelte Leistung.
    • Auch die von L an K erbrachte Leistung ist im Inland steuerpflichtig.
    • V hat das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen nachgewiesen.