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  • 01.11.2007 | Umsatzsteuer

    Handlungsbedarf bei Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines GGf

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Wie der BFH in 2002 zu Personengesellschaften bzw. in 2005 zu Kapitalgesellschaften entschieden hatte, hindert die Gesellschafterstellung eines Geschäftsführers nicht die Annahme eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs hinsichtlich seiner entgeltlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen für die eigene Gesellschaft. Dieser Rechtsprechungsänderung war die Finanzverwaltung jeweils gefolgt (vgl. GStB 04, 94 bzw. 06, 40). Mit Schreiben vom 31.5.07 (BStBl I, 503, Abruf-Nr. 073215) hat die Finanzverwaltung nun aber ihre bisherige Sichtweise in einigen wichtigen Punkten modifiziert. Wer noch von der Bestandsschutzregelung profitieren will, muss ggf. noch in 2007 tätig werden. In welchen Fällen Handlungsbedarf besteht, wird in diesem Beitrag dargestellt. 

    1. Annahme eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs

    Unter zwei Voraussetzungen führen die vom GGf gegenüber seiner Personen- bzw. Kapitalgesellschaft erbrachten Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch: Die Ausübung dieser Tätigkeit muss „selbstständig“ erfolgen und sie muss mit einem gewinnunabhängigen Sonderentgelt vergütet werden. 

     

    1.1 Selbstständigkeit der Tätigkeit (§ 2 UStG)

    Weder die Gesellschafterstellung, noch eine gesellschaftsrechtliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers führen für sich betrachtet bereits zur Annahme der Nichtselbstständigkeit. Zum GmbH-Geschäftsführer hatte die Finanzverwaltung verfügt, die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit bzw. Nichtselbstständigkeit habe sich an den ertragsteuerlichen Abgrenzungsgrundsätzen zu orientieren; insofern sei der lohnsteuerrechtliche Indizienkatalog (H 67 LStH 2005, unter Stichwort „Allgemeines“) einschlägig (BMF 21.9.05, BStBl I, 936):  

     

    Beispiel 1

    A ist Kommanditist der A-GmbH & Co. KG und zugleich bei der Komplementär-GmbH als deren Geschäftsführer gegen Vergütung angestellt. 

     

    Nach dem Abgrenzungskatalog in H 67 LStH erzielt A regelmäßig nichtselbstständige Einkünfte i.S. von § 19 EStG. Allerdings qualifiziert § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG diese aufgrund der Kommanditistenstellung in gewerbliche Sonderbetriebseinnahmen um. Aus dieser rein einkunftsartbezogenen Umqualifizierung kann umsatzsteuerlich aber nicht gefolgert werden, dass A seine Geschäftsführungstätigkeit für die Komplementär-GmbH „selbstständig“ ausübt.