01.08.2001 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Keine Vorsteuerkorrektur bei geänderter Verwendungsabsicht vor Erstvermietung?
| Für die Vermieter von gewerblichen Flächen sind die „fetten Jahre“ seit geraumer Zeit vorbei: Insbesondere in den neuen Bundesländern kämpft die Branche mit massiven Überkapazitäten. Nicht selten muss der Investor nach Fertigstellung seiner Immobilie feststellen, dass sich die in der Planung kalkulierten gewerblichen Mieter nicht oder nur für geringe Teilflächen finden lassen. Nach einer längeren Phase der unerwünschten Leerstandszeit wird das Objekt dann häufig „zweckentfremdet “ und unter erheblichen Preiszugeständnissen an unplanmäßige Mieter überlassen. Anschließend folgt diesen Mieteinbußen oft der fiskalische Keulenschlag: Erfolgt die Vermietung entgegen der ursprünglichen Planung an Mieter ohne Vorsteuerabzugsberechtigung, so entfällt die Möglichkeit der ursprünglich beabsichtigten Option zur Umsatzsteuerpflicht und das zuständige Finanzamt fordert den in der Bauphase gewährten Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten rückwirkend - in Abhängigkeit vom Zeitablauf auch verzinst - zurück, was einen Nachfinanzierungsbedarf von 16 Prozent entstehen lässt. Im Folgenden soll dargestellt werden, dass der vom Schicksal gebeutelte Investor insofern jedoch unter Berufung auf die aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung eine gestreckte Vorsteuerrückzahlung erlangen kann - gegebenenfalls lässt sich angesichts einer Gesetzeslücke im deutschen § 15a UStG gar eine Rückforderung ganz verhindern. |
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