06.07.2009 | Umsatzsteuer
Leistungsort bei sonstigen Leistungen - Teil 1: Ab 1.1.10 gelten völlig neue „Spielregeln“
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Am 12.2.08 hat der Rat der EU mit der Richtlinie 2008/8/EG die Ortsbestimmungsregeln der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) zu Dienstleistungen völlig neu strukturiert. Mit dem JStG 2009 hat Deutschland dieses „Mehrwertsteuerpaket 2010“ weitestgehend in nationales Recht umgesetzt. Ab dem 1.1.10 gelten völlig neue Spielregeln. Grundsätzlich soll dann eine Besteuerung am „Verbrauchsort“ stattfinden. Spätestens zum Jahreswechsel müssen Ihre Mandanten dies alles verinnerlicht haben, um bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen eine richtige Fakturierung sicherzustellen. Darüber hinaus müssen sie die neuen Meldepflichten kennen, da sonst schnell hohe Bußgelder drohen. Der folgende Beitrag hilft Ihnen und Ihren Mandanten dabei, die Neuregelungen zu meistern und die damit verbundenen Rechnungslegungs-, Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in den Griff zu bekommen.
1. Die „Systemumstellung“ im Überblick
1.1 Bisherige Grundsätze zur Bestimmung des Leistungsortes
Bislang bestimmt § 3a Abs. 1 UStG als gesetzessystematischen Grundsatz den Sitzort des leistenden Unternehmers zum umsatzsteuerlichen Leistungsort. Für bestimmte Katalogleistungen (§ 3a Abs. 4 UStG) verlagert das Gesetz den Leistungsort aber zum Leistungsempfänger, soweit dieser Unternehmer oder in einem Drittland ansässiger Nichtunternehmer ist (§ 3a Abs. 3 UStG). Als weitere Ausnahme bestimmt das Gesetz für bestimmte Leistungen (z.B. grundstücksbezogene Leistungen, Auftritts-, Begutachtungs-, Vermittlungs- und Transportleistungen) den „Ort des Geschehens“ als Leistungsort (§ 3a Abs. 2 und § 3b UStG). Bei manchen Leistungen kann der Leistungsempfänger auch den Leistungsort verlagern - je nachdem, ob er als Unternehmer unter seiner USt-IdNr. auftritt oder nicht (§ 3a Abs. 2 Nr. 3c und Nr. 4 UStG sowie § 3b Abs. 3 UStG).
1.2 Neue Systematik im Zuge des Mehrwertsteuerpaketes 2010
Dem stellt die Neuregelung nun eine - allerdings wieder von Ausnahmen durchlöcherte - Zweiteilung gegenüber:
Während die gegenüber Unternehmern erbrachten sog. „B-to-B“-Leistungen als am Sitzort des Leistungsempfängers ausgeführt gelten, bleibt es bei den an Nichtunternehmer erbrachten „B-to-C“-Leistungen beim Unternehmersitzortprinzip des § 3a Abs. 1 UStG. Flankiert werden diese Systemänderungen von EU-einheitlichen Festlegungen zum „Reverse-Charge“-Verfahren bei innergemeinschaftlichen B-to-B-Dienstleistungen. Um sicherzustellen, dass der Leistungsempfänger die ihm obliegende Umsatzbesteuerung auch vornimmt, hat der leistende Unternehmer solche Dienstleistungen nun in den „Zusammenfassenden Meldungen“ zu deklarieren (§ 18a UStG/im Folgenden: „ZM“).
2. Leistungsort bei B-to-B-Leistungen
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