Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 31.07.2009 | Umsatzsteuer

    Leistungsort bei sonstigen Leistungen - Teil 2: Weitere neue „Spielregeln“ ab 1.1.10

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    In der letzten Ausgabe der „Gestaltenden Steuerberatung“ (GStB 09, 259) haben wir bereits ausführlich über die ab 1.1.10 geltenden neuen Grundsätze zur Bestimmung des Leistungsorts im Gemeinschaftsrecht wie im deutschen Recht berichtet und die Besonderheiten bei grundstücksbezogenen Leistungen und bei Auftritts- und Veranstaltungsleistungen aufgezeigt. Was sich bei den übrigen Leistungsarten geändert hat und worauf Sie Ihre Mandanten jetzt unbedingt hinweisen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

    1. Weitere Ausnahmetatbestände bei der Ortsbestimmung

    Auch hier orientieren wir uns wieder an der Darstellung der Ausnahmeregelungen nach dem bisherigen Recht und zeigen die Novellierungen auf, die sich jetzt ergeben haben:  

     

    Begutachtungs- und Bearbeitungsleistungen: Bei der Begutachtung und Bearbeitung von beweglichen körperlichen Gegenständen war als Leistungsort bislang der Tätigkeitsort maßgebend. Durch Auftreten unter seiner USt-IdNr. konnte der Leistungsempfänger allerdings eine Verlagerung des Besteuerungsorts in sein Land bewirken, was ihm ein faktisches Wahlrecht eröffnete (§ 3a Abs. 2 Nr. 3c S. 2 UStG a.F.). Besonderheiten galten lediglich, wenn der begutachtete oder bearbeitete Gegenstand letztlich im Tätigkeitsland verblieb (§ 3a Abs. 2 Nr. 3c S. 3 UStG).  

     

    Diese Regelung hat der Gesetzgeber im neuen § 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG n.F. nur partiell übernommen. Ab 2010 gilt der „Tätigkeitsort“ nur noch im B-to-C-Bereich als umsatzsteuerlicher Leistungsort. Im B-to-B-Bereich kommt hingegen dann der allgemeine Grundsatz - also das „Leistungsempfängersitzortprinzip“ - zur Anwendung. Ein faktisches Wahlrecht hat der Leistungsempfänger damit nicht mehr.