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  • 02.04.2008 | Umsatzsteuer

    Mitgliedsbeiträge als Leistungsentgelt: Neues Gestaltungspotenzial für Vereine

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Nach bisherigem Verständnis der Finanzverwaltung stellen die Mitgliedsbeiträge der Vereinsangehörigen grundsätzlich kein Entgelt für eine vom Verein an seine Mitglieder erbrachte Dienstleistung dar. Bereits in 2002 hatte der EuGH bei einem Sportverein allerdings die gegenteilige Auffassung vertreten. Der deutsche Gesetzgeber und die Finanzverwaltung haben es bislang versäumt, darauf zu reagieren. Da der BFH dieses Defizit jüngst in mehreren Entscheidungen offen kritisiert hat, dürfte die Umsetzung aber nur noch eine Frage der Zeit sein. Der folgende Beitrag zeigt das damit verbundene Gestaltungspotenzial auf. 

    1. Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch

    Die zentrale Frage ist, ob sich der vom Vereinsmitglied zu zahlende Beitrag als Entgelt für eine vom Verein erlangte Leistung darstellt. Rechtsprechung und Finanzverwaltung waren früher einvernehmlich der Ansicht, dass hier unterschieden werden muss: Soweit der Verein zur Erfüllung der den Gesamtbelangen aller Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Zwecke tätig wird, würden die dafür gezahlten Mitgliedsbeiträge nicht zu einem Leistungsaustausch führen. Ein Leistungsaustausch wurde nur bejaht, soweit „Beiträge“ für Leistungen erhoben werden, die den Sonderbelangen einzelner Mitglieder dienen. „Echte Mitgliedsbeiträge“ konnten somit nur angenommen werden, wenn die Beiträge für alle Mitglieder gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Maßstab (z.B. Alters- oder Einkommensstaffelung) gleichmäßig bemessen werden. 

     

    Dieser Verneinung eines Leistungsentgelts bei Mitgliedsbeiträgen war der EuGH mit Urteil vom 21.3.02 (C-174/00, UR 07, 320, Rs. „Kennemer Golf & Country Club“) entgegen getreten. Nach Ansicht des EuGH kann bei einem Golfclub von einem Leistungsaustausch ausgegangen werden, wenn die Mitglieder einen Regelbeitrag zahlen und dafür die Berechtigung zur Golfplatznutzung erhalten. Dabei sah es der EuGH als unschädlich an, dass der Jahresbeitrag auch von Mitgliedern erhoben wird, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen. Bereits die Zurverfügungstellung einer Leistung sei ausreichend. Und obwohl selbst in Verlautbarungen des BMF die Notwendigkeit einer grundlegenden Neuregelung bejaht wurde (vgl. Pressemitteilung 48/05 vom 15.4.05), verneinen die UStR 2005 – und nunmehr auch die UStR 2008 – in A. 4 unverändert einen Leistungsaustausch bei Mitgliedsbeiträgen. 

     

    Angesichts dieser offenkundigen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit muss sich ein hiervon betroffener Verein aber mit dieser Rechtsfolge nicht abfinden. Er kann vielmehr die Mitgliedsbeiträge als Leistungsentgelt in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklären, wenn er dies als günstiger ansieht. Denn entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. A. 22 Abs. 1 S. 2 UStR 2008) stellen den Mitgliederbereich betreffende Leistungsbezüge „unternehmerische Leistungsbezüge“ dar und berechtigen unter den weiteren Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. 

    2. Vorsteuerschädliche Steuerfreiheit des Leistungsaustauschs