01.02.2007 | Umsatzsteuer
Neues zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Erhaltungsaufwendungen ab 1.1.07
Mit dem EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 9.12.04 hatte der Gesetzgeber die Vorschrift des § 15a UStG mit Wirkung ab 1.1.05 völlig neu gefasst und dabei auch Erhaltungsaufwendungen als „Korrekturobjekt“ erstmalig mit einbezogen. Der an dieser Gesetzesfassung geäußerten Kritik hat der Gesetzgeber mit dem „Mittelstandsentlastungsgesetz“ vom 22.8.06 (Abruf-Nr. 062075) Rechnung getragen. Die Neuregelungen sind auf nach dem 31.12.06 bezogene Leistungen erstmals anzuwenden. Die Auswirkungen werden in diesem Beitrag ausführlich erläutert.
1. Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden
Seit dem 1.1.05 bezog § 15a UStG nicht nur Gebäudeerrichtungs- bzw. damit verbundene nachträgliche Herstellungskosten in die Vorsteuerkorrekturregelung ein, sondern wertete auch Erhaltungsaufwendungen an bestehenden Gebäuden als eigenständiges Korrekturobjekt. Dabei war zwischen Erhaltungsaufwendungen mit und ohne „Bestandteilseinbauten“ zu unterscheiden. Zudem war jede Baumaßnahme separat zu würdigen. Insoweit ist auch bei der Neuregelung ab 1.1.07 zu differenzieren:
1.1 Erhaltungsaufwendungen „mit Bestandteilseinbauten“
Beim Einbau von Gegenständen im Rahmen von Renovierungsarbeiten wirkt sich die Neuregelung wie folgt aus:
Beispiel 1 |
Investor V ist Eigentümer eines bislang umsatzsteuerpflichtig vermieteten Büro- und Verwaltungsgebäudes. Nach Auszug des bisherigen Mieters lässt er im Sommer 2006 in allen Etagen die sanitären Anlagen grundlegend erneuern. Bei dieser Maßnahme werden Waschbecken und Toiletten für insgesamt 60.000 EUR zzgl. 9.600 EUR USt ausgetauscht.
Nach seinem bisherigen Wortlaut stellte § 15a Abs. 3 S. 1 HS. 1 UStG auf „den einzelnen Gegenstand” ab. Jedes im Zuge der Renovierung eingebaute Keramikteil stellte nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMF 6.12.05, BStBl I, 1068 Rz. 2c) ein separates „Korrekturobjekt” dar; es waren mithin unzählige Prüfungen und entsprechende Aufzeichnungen notwendig. |
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