01.11.2003 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Rückwirkender Vorsteuerabzug aus verspätet zugegangener Rechnung?
| Geht dem Unternehmer die Rechnung zu einer bezogenen Leistung verspätet zu, so ist der Vorsteuerabzug nach bisheriger Ansicht erst im Voranmeldungszeitraum des Zugangs möglich. Dem BFH waren - wegen der Vorsteuerabzugsregelungen in der 6. EG- Richtlinie - Zweifel an dieser Auslegung gekommen, weshalb er den EuGH mit Beschluss vom 21.3.02 um Vorabentscheidung ersucht hatte (vgl. GStB 02, 388). Zwar steht die Entscheidung des EuGH noch aus; erfahrungsgemäß folgt dieser jedoch der Sichtweise des Generalanwalts, der nun mit seinem Schlussantrag vom 16.10.03 zu Gunsten einer Rückwirkung plädiert hat (Abruf-Nr. 032296). Nach Ansicht des Generalanwalts legt schon der Wortlaut des deutschen § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht eindeutig fest, ob der Unternehmer für die Ausübung des Vorsteuerabzugs lediglich auf die Rechnung warten muss oder das Vorsteuerabzugsrecht erst mit tatsächlichem Rechnungszugang entsteht. Vor dem Hintergrund der vom EuGH stets betonten „Sofortabzugswirkung“ der Vorsteuer sowie dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer sei letztlich aber die frühestmögliche Entlastung des leistungsempfangenden Unternehmers geboten. Sollte der EuGH - wie nach dem Plädoyer nun zu vermuten ist - die Rückwirkung bejahen, so hätte insbesondere eine ursprünglich mit Formfehlern behaftete und später korrigierte Rechnung ihren Schrecken verloren. (JS) |
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