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  • 06.06.2011 | Umsatzsteuer

    Speisen an Imbissständen und im Kino jetzt doch meist nur mit 7 % zu versteuern

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Auf vier Vorabentscheidungsersuchen des BFH hat der EuGH nun reagiert und entschieden, dass die Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen und in Kinofoyers grundsätzlich ermäßigt zu besteuern sei, während Leistungen eines Partyservices wegen des größeren Dienstleistungsanteils als Restaurationsumsatz einzuordnen seien (EuGH 10.3.11, C-497/09, 499/09, 501/09 u. 502/09).

     

    1. Verkauf an Imbisswagen und -ständen

    Im Verfahren C-497/09 verkaufte U1 auf Wochenmärkten an mehreren Imbisswagen Würstchen und Pommes Frites. Die Wagen verfügten über Verkaufstheken mit Spritzschutz und Ablagebrettern nebst einem über der Deichsel ausgeklappten halbrunden Tisch. Die Verzehrbereiche waren durch herausklappbare Dachvorrichtungen gegen Regen geschützt. Im Verfahren C-501/09 betrieb U2 mehrere Imbissstände nebst Schwenkgrill und verkaufte dort gegrillte Fleischwaren. Auch an diesen Ständen konnten die Kunden die Speisen an Ablagebrettern verzehren. Die Finanzämter nahmen angesichts der Verzehrvorrichtungen regelsatzbesteuerte Restaurationsdienstleistungen an, soweit die Speisen „nicht erkennbar zum Mitnehmen“ abgegeben worden waren. Der BFH war jedoch unsicher, ob sich in diesen Fällen bereits aus Art. 55 MwStSystRL die Einordnung als „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“ ergebe oder ob den Ablagebrettern und -tischen nur geringfügige - noch nicht dienstleistungsprägende - Wirkung beizumessen sei.  

     

    Entscheidung des EuGH

    Der EuGH sah in beiden Verfahren die Lieferung von Speisen als das dominierende Leistungselement an und hielt die Bereitstellung von Verzehrbrettern und -tischen lediglich für eine beschränkte Anzahl von Kunden für eine rein untergeordnete Nebenleistung.  

     

    2. Verkauf von erwärmtem Finger-Food im Kinofoyer

    Im Verfahren C-499/09 war die K Betreiberin mehrerer Kinos und vertrieb dort an Verkaufsständen im Foyer an Besucher frisch zubereitetes Popcorn und erwärmte Nachos. An den Verkaufsständen selbst waren keine Verzehrtheken angebracht. In den Foyers standen Stehtische oder Tische mit Sitzbänken zur Verfügung. Zudem waren in den Kinosälen an den Sitzen Getränkehalter vorhanden.