01.08.2006 | Umsatzsteuer
Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.07:So bewahren Sie Ihre Mandanten vor Schaden
Auch wenn der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens zum Haushaltsbegleitgesetz 2006 noch abgewartet werden muss, eine Anhebung des Regelsteuersatzes zum 1.1.07 auf 19 Prozent gilt als sicher. Wie bei jeder stichtagsbezogenen Steuersatzerhöhung stellt sich auch hier die Frage, in welchen Fällen noch mit dem niedrigeren Prozentsatz abgerechnet werden kann. Angesichts des näher rückenden Jahreswechsels sollten sich Steuerberater unbedingt mit der Problematik beschäftigen, um ihre Mandanten steuerlich optimal beraten und vor Schaden bewahren zu können.
1. Grundsätzliches
Nach § 27 Abs. 1 S. 1 UStG sind Änderungen des Umsatzsteuerrechts auf alle Leistungstatbestände (Lieferungen, sonstige Leistungen, unentgeltliche Wertabgaben, innergemeinschaftliche Erwerbe) anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung ausgeführt werden. Entscheidend ist mithin der Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht wird, auf die Bestellung kommt es nicht an.
- Bei Lieferungen setzt dies grundsätzlich die Verschaffung der Verfügungsmacht voraus. Insbesondere bei hochpreisigen Investitionsgütern (Kfz, Möbel etc.) ist es daher wichtig, noch bis zum 31.12.06 die Auslieferung an den Kunden zu realisieren. Zu beachten bleibt für kurz vor dem Jahreswechsel „transportierte Lieferungen“ aber die von der Finanzverwaltung jüngst verfügte Leistungszeitpunktsfiktion.
- Bei Werklieferungen ist auf den Zeitpunkt der Übergabe und Abnahme des vereinbarten Werks abzustellen (A. 178 S. 2 Nr. 1 UStR 2005). Um noch vom niedrigeren Steuersatz zu profitieren, sollte die Abnahme vor dem Jahreswechsel erfolgen.
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