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  • 01.08.2006 | Umsatzsteuer

    Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.07:So bewahren Sie Ihre Mandanten vor Schaden

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Auch wenn der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens zum Haushaltsbegleitgesetz 2006 noch abgewartet werden muss, eine Anhebung des Regelsteuersatzes zum 1.1.07 auf 19 Prozent gilt als sicher. Wie bei jeder stichtagsbezogenen Steuersatzerhöhung stellt sich auch hier die Frage, in welchen Fällen noch mit dem niedrigeren Prozentsatz abgerechnet werden kann. Angesichts des näher rückenden Jahreswechsels sollten sich Steuerberater unbedingt mit der Problematik beschäftigen, um ihre Mandanten steuerlich optimal beraten und vor Schaden bewahren zu können. 

     

    1. Grundsätzliches

    Nach § 27 Abs. 1 S. 1 UStG sind Änderungen des Umsatzsteuerrechts auf alle Leistungstatbestände (Lieferungen, sonstige Leistungen, unentgeltliche Wertabgaben, innergemeinschaftliche Erwerbe) anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung ausgeführt werden. Entscheidend ist mithin der Zeitpunkt, an dem die Leistung erbracht wird, auf die Bestellung kommt es nicht an. 

     

    • Bei Lieferungen setzt dies grundsätzlich die Verschaffung der Verfügungsmacht voraus. Insbesondere bei hochpreisigen Investitionsgütern (Kfz, Möbel etc.) ist es daher wichtig, noch bis zum 31.12.06 die Auslieferung an den Kunden zu realisieren. Zu beachten bleibt für kurz vor dem Jahreswechsel „transportierte Lieferungen“ aber die von der Finanzverwaltung jüngst verfügte Leistungszeitpunktsfiktion.

     

    Nach Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 26.9.05 (BStBl I, 937) markiert der Transportbeginn nämlich nicht nur gemäß § 3 Abs. 6 UStG den Leistungsort, sondern zugleich auch den Leistungszeitpunkt. Wird also Ware von einer Spedition am 22.12.06 beim leistenden Unternehmer abgeholt, aber erst am 2.1.07 beim Kunden ausgeliefert, so gilt die Lieferung nach der o.g. Fiktion – m.E. unabhängig vom Gefahrenübergang – bereits mit Transportbeginn am 22.12.06 als ausgeführt.

     

    • Bei Werklieferungen ist auf den Zeitpunkt der Übergabe und Abnahme des vereinbarten Werks abzustellen (A. 178 S. 2 Nr. 1 UStR 2005). Um noch vom niedrigeren Steuersatz zu profitieren, sollte die Abnahme vor dem Jahreswechsel erfolgen.

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