04.05.2010 | Umsatzsteuer
USt-Ermäßigung von Beherbergungsleistungen ab 2010: BMF klärt wichtige Zweifelsfragen
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Mit dem am 22.12.09 verabschiedeten Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber ab 1.1.10 eine Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen geschaffen und damit für viel Aufsehen gesorgt. Zu den umsatzsteuer- und lohnsteuerlichen Zweifelsfragen hat die Finanzverwaltung nun mit Anwendungsschreiben vom 5.3.10 umfänglich Stellung genommen (BMF 5.3.10, IV D 2 - S 7210/07/10003, IV C 5 - S 2353/09/10008, Abruf-Nr. 100787). Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten umsatzsteuerlichen Aspekte vor.
1. Begünstigte Beherbergungsleistung/Begriffsbestimmung
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG greift in seiner Terminologie in weiten Zügen auf die auch in § 4 Nr. 12 S. 2 UStG verwendeten Formulierungen zur „kurzfristigen Beherbergung" bzw. zur „kurzfristigen Vermietung von Campingflächen" zurück. Aufgrund des systematischen Gebots zur einheitlichen Auslegung identischer Begrifflichkeiten verfügt die Finanzverwaltung in Rz. 3, hinsichtlich der Kurzfristigkeit seien die Abgrenzungsgrundsätze der Abschn. 84 Abs. 1 u. 78 Abs. 2 UStR (kein „dauernder Aufenthalt" i.S. von § 9 AO/6-Monatsfrist als Grenze) einschlägig.
Zudem soll der Beherbergungsaspekt im Vordergrund stehen, was die Finanzverwaltung insbesondere bei Raumüberlassungen im Prostitutionsgewerbe verneinen will (Rz. 4). M.E. wird es dabei aber nicht auf die tatsächliche Raumnutzung durch den Mieter ankommen. Entscheidend wird sein, ob der Vermieter die Raumüberlassung erkennbar zweckbestimmt durchführt bzw. in einen ergänzenden Leistungsrahmen einbettet, der zu einem anderen Gesamtleistungscharakter („sonstige Leistung eigener Art") führt.
Zu den Beherbergungsleistungen zählen dabei - neben den Umsätzen des klassischen Hotelgewerbes - auch die Umsätze der Fremdenpensionen sowie der Vermieter von Ferienwohnungen und Fremdenzimmern. Ein „hotelartiger" Betrieb ist dabei ebenso wenig Voraussetzung wie die Eigentümerstellung des Vermieters. Die Umsätze eines langfristig an einen Beherbergungsunternehmer verpachtenden Objekts fallen m.E. jedoch - anders als bei der Parkplatzflächenvermietung (BFH 30.3.06, V R 52/05) - nicht unter § 4 Nr. 12 S. 2 UStG und damit auch nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (d.h. umsatzsteuerfreie längerfristige Grundstücksüberlassung mit Optionsmöglichkeit).
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