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  • 01.06.2005 | Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaft über Eigentumsquote hinaus möglich

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Der EuGH hat sich in einem in dieser Ausgabe bereits besprochenen Urteil vom 21.4.05 (C-25/03, GStB 05, 198, Abruf-Nr. 051209) äußerst positiv zum Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaften geäußert, wenn ein Ehemann in einem gemeinsam mit seiner Ehefrau errichteten Wohngebäude einen Raum als betriebliches Arbeitszimmer nutzt. Die weitreichenden Folgen dieser Entscheidung werden nachfolgend umfassend dargestellt. 

    1. Ausgangslage

    Bislang verweigerte die Finanzverwaltung den Gemeinschaftern bei gemeinschaftlichen Leistungsbezügen den Vorsteuerabzug nach Bruchteilen: 

     

    Beispiel 1

    Die Eheleute EM und EF lassen auf einem ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundstück von einem Bauunternehmer ein schlüsselfertiges zweigeschossiges Gebäude errichten. Die Errichtungskosten betragen 300.000 EUR zzgl. 48.000 EUR USt. Das Erdgeschoss (100 qm) soll dem EM für seine selbstständige Tätigkeit als EDV-Berater dienen, während die Wohnung im Obergeschoss (100 qm) zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden soll. In seiner Umsatzsteuererklärung macht EM anteilig für die Erdgeschossfläche den Vorsteuerabzug aus den Baukosten geltend. 

     

    Da der Bauauftrag von der Ehegattengemeinschaft erteilt wurde und diese demnach auch Leistungs- und Rechnungsempfänger war, kann nach der Verwaltungsauffassung keiner der Beteiligten Vorsteuern aus den Baukosten geltend machen. Denn die Ehegattengemeinschaft ist zwar Leistungsempfängerin, sie wird aber insoweit nicht unternehmerisch tätig und der EM ist nicht Leistungsempfänger. 

     

    Insofern hatte der BFH jedoch bereits in 1998 einen Rechtsprechungswandel eingeleitet: Nach seiner Entscheidung vom 1.10.98 (UR 99, 36) stand Landwirten, die gemeinschaftlich einen Mähdrescher zur Nutzung in ihrem jeweiligen Betrieb erworben hatten, ein Vorsteuerabzug entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der Käufergemeinschaft zu. Der V. Senat des BFH hatte diese Auffassung danach mehrfach bestätigt (BFH 7.11.00, UR 01, 118; BFH 28.11.02, UR 03, 241). Die Begründung: