01.05.1998 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
| Jeder Unternehmer, der steuerpflichtige Umsätze ausführt, kann die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen anderer Unternehmer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zum Beispiel bei einer späteren Betriebsprüfung nachzuweisen, hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen und die Belege oder andere Beweismittel aufzuheben. Bestimmte Gruppen von Unternehmern können aus Vereinfachungsgründen aber auf diese Aufzeichnungen verzichten, wenn sie die Vorsteuern nach Durchschnittssätzen errechnen dürfen. Dieses Verfahren kann auch finanzielle Vorteile haben. Der nachfolgende Beitrag beschreibt das Verfahren und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf. |
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