30.07.2008 | Umsatzsteuer
Vorsteuerrisiken durch unwissentliche Involvierung in Umsatzsteuerbetrug
Die in Eingangsrechnungen offen ausgewiesene Umsatzsteuer führt beim vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer durch ihre „Bargeldwirkung“ dazu, dass er letztlich nur „netto“ belastet ist. Wie die jüngere Rechtsprechung jedoch nachdrücklich vor Augen führt, besteht ein nicht zu unterschätzendes Vorsteuerrückforderungsrisiko, soweit der zugehörige Vorgang Teil eines Umsatzsteuerbetrugs war und der Leistungsempfänger dies fahrlässig nicht erkannt hat oder soweit einzelne Rechnungsangaben objektiv unzutreffend waren. Der folgende Beitrag zeigt in welchen Fällen eine Rückforderung droht und welche Haftungsrisiken bestehen.
1. Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzugs
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug einen vollzogenen Leistungsaustausch sowie eine zutreffende und den Formerfordernissen genügende Rechnung voraus. Der Vorsteuerabzug scheiterte bereits seit jeher, wenn die in Rechnung gestellte Leistung in der fakturierten Form tatsächlich nicht erbracht wurde (A. 192 Abs. 19 Nr. 1 UStR 2008). Denn solche Schein- oder Gefälligkeitsgeschäfte sind regelmäßig nur bei „Mitwisserschaft“ des Rechnungsempfängers denkbar. Dies kann aber bei anderen Betrugsfällen durchaus anders sein.
1.1 Leistender nur „vorgeschobener Strohmann“
Bei betrugsverdächtigen Sachverhalten wenden die Finanzämter mitunter gegen den Vorsteuerabzug ein, der in der Rechnung als Leistender ausgewiesene sei nicht der tatsächliche leistende Unternehmer gewesen. Vielmehr habe ein – nicht identifizierbarer – „Hintermann“ den in der Rechnung Aufgeführten lediglich als „Strohmann“ vorgeschoben. Eine solche „Strohmann-Situation“ führt aber nicht automatisch zur Vorsteuerversagung beim Leistungsempfänger. Wie der BFH nämlich bereits mehrfach klargestellt hat, steht die „Strohmann-Eigenschaft“ der umsatzsteuerlichen Einordnung als „leistender Unternehmer“ nicht entgegen (BFH 31.1.02, BStBl II 04, 622).
Hatte der Leistungsempfänger den „Strohmann“ nämlich – zivilrechtlich wirksam – mit der Erbringung einer Leistung beauftragt, so bleibt dies umsatzsteuerlich auch dann anzuerkennen, wenn sich der „Strohmann“ zur Leistungsausführung anderer Personen bedient hat. Der Strohmann ist auch nicht „unselbstständig“ i.S. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG, weil er im Innenverhältnis den Weisungen des „Hintermannes“ zu folgen hat (BFH 26.3.03, BFH/NV 04, 233). Dem Vorsteuerabzug aus der „Strohmann-Rechnung“ steht nicht einmal entgegen, dass das „Strohmann-Unternehmen“ die Leistung nach ihrer Ausführung und Rechnungsstellung nicht versteuert und sich dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat (BFH 27.6.96, BStBl II, 620).
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