06.03.2008 | Umsatzsteuer
Zur Abgrenzung zwischen Entgeltsminderung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Entspricht die letztlich erbrachte Leistung nicht der vertraglich geschuldeten Leistung, so wird der Auftraggeber regelmäßig Minderung oder gar Schadenersatz geltend machen. Während eine Entgeltsminderung zu Korrekturen bei der Umsatzbesteuerung und beim Vorsteuerabzug führt, hat die Einstufung als Schadenersatz keine umsatzsteuerlichen Folgen. Für die Abgrenzung zwischen Schadenersatz und Entgeltsminderung kommt es dabei laut BFH nicht auf die zivilrechtliche Einordnung an, es sind allein umatzsteuerliche Kriterien maßgebend (BFH 19.4.07, V R 44/05, Abruf-Nr. 080629). |
Sachverhalt
Die S-KG (S) hatte Anfang 1983 bei dem EDV-Unternehmer E ein CAD-System zum Festpreis von 620.000 DM zzgl. USt in Auftrag gegeben. Nach Leistung einer a-conto-Zahlung von netto 230.000 DM zu Jahresbeginn wurde die Hardware im Herbst 83 ausgeliefert und die zugehörige Software installiert; bei Auslieferung entrichtete die S-KG vertragsgemäß eine weitere Teilzahlung von netto 200.000 DM. Da die Anlage in der Folgezeit nicht einwandfrei funktionierte, setzte die S dem E eine Frist zur Mängelbeseitigung und drohte an, die Leistung ansonsten abzulehnen und Schadenersatz geltend zu machen. Nach erfolglosen Versuchen, den Fehler zu beseitigen, nahm sie E schließlich gerichtlich auf Rückzahlung der geleisteten Teilzahlungen in Anspruch. Das OLG bestätigte, dass der S nach fruchtlosem Fristablauf mindestens Schadenersatz in Höhe der bereits gezahlten Teilbeträge von 430.000 DM zustehe. Das FA wertete den Vorgang als Entgeltrückzahlung i.S. von § 17 UStG und forderte von S im Rückzahlungsjahr 1991 den entsprechenden Vorsteuerbetrag zurück. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren stufte das FG die Rückzahlung im Klageverfahren als umsatzsteuerlich unbeachtlichen Schadenersatz ein, weshalb die Vorsteuer ungekürzt bleiben müsse. Der BFH wies das Verfahren wegen fehlerhafter Sachverhaltsfeststellungen an das FG zurück.
Anmerkungen
Das FG hatte argumentiert, der Entgeltanspruch der E und der Schadenersatzanspruch der Klägerin beruhten zivilrechtlich auf verschiedenen Rechtsgründen. Da sich die S zur Geltendmachung von Schadenersatz entschlossen habe, sei der Entgeltanspruch der E aus dem Werkvertrag in Höhe des Bruttoentgelts erhalten geblieben. Auch die Zuerkennung des Schadenersatzanspruchs durch das OLG habe diesen Werklohnanspruch der E dem Grunde nach nicht zum Erlöschen gebracht. Der Anspruch auf Schadenersatz müsse folglich von dem – bei mängelbehafteter Vertragsdurchführung zivilrechtlich ebenfalls denkbaren – Anspruch auf „Minderung... abgegrenzt werden. Für dieses Ergebnis spreche auch, dass das OLG einen Schadenersatz nur in Höhe des Nettoanzahlungsbetrags (pauschalierend) ermittelt hatte.
Der BFH hat sich mit dieser Argumentation zwar nicht abschließend auseinandergesetzt, da Sachverhaltsunstimmigkeiten bestanden; er hat dem FG aber deutliche Überlegungen mit auf den Weg gegeben:
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