30.04.2008 | Unternehmenskauf
Steuerklauseln als Schutz beim Kauf und Verkauf von Unternehmen nutzen
Unternehmenskäufe und -verkäufe lösen stets Steuerfolgen aus. Je nachdem, ob Anteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft (Share Deal) oder einzelne Wirtschaftsgüter (Asset Deal) übertragen werden, ergeben sich völlig unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. In beiden Fällen können sich darüber hinaus sowohl für den Veräußerer als auch für den Erwerber noch weitere steuerliche Risiken ergeben, die sich nur mit Hilfe sog. Steuerklauseln in den zugrunde liegenden Kaufverträgen ausschalten oder zumindest minimieren lassen. Diese Steuerrisiken beschränken sich nicht auf den Bereich der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, auch bei Gewerbe- und Umsatzsteuer lauern beträchtliche Gefahren. Wie man diese Risiken vertraglich über entsprechende Steuerklauseln ausschließen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
1. Kauf von GmbH-Anteilen
Werden Geschäftsanteile einer GmbH übertragen, so erwirbt der Käufer hiermit zwangsläufig das eigenständige Rechts- und Steuersubjekt „GmbH“. Die GmbH ist nämlich – losgelöst und unabhängig von ihren Anteilseignern – selbst steuerpflichtig. Dies gilt sowohl für die „Betriebssteuern“ (Lohn- und Umsatzsteuer) als auch für die Ertragsteuern (Gewerbe- und Körperschaftsteuer). Steuerfolgen, die aus Geschäftsvorfällen resultieren, die zeitlich noch vor dem Verkauf der Geschäftsanteile stattgefunden haben, stammen zwar noch aus der „Sphäre“ des Verkäufers. Gleichwohl wäre der Erwerber als neuer Anteilseigner der GmbH davon wirtschaftlich betroffen, wenn der Anteilsübertragungsvertrag hierzu keine weiteren Regelungen enthält. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Nachzahlungen oder um Erstattungen handelt.
Des Weiteren kann es infolge späterer Außenprüfungen bei der GmbH zu Steuernachforderungen oder -erstattungen für vor dem Übergangsstichtag liegende Zeiträume kommen. Auch hier wäre der Erwerber von etwaigen Nachzahlungen betroffen, wenn vertraglich keine Vorsoge getroffen wurde.
Deshalb sollte in Anteilsübertragungsverträgen stets geregelt werden, dass der Verkäufer der Anteile mit den Steuern belastet wird, die noch auf die Zeit seiner Beteiligung entfallen. Eine solche Steuerklausel sollte also vorsehen, dass der Erwerber der GmbH-Anteile von Steuern freigestellt wird, die aus der Zeit vor dem Übertragungsstichtag resultieren. Vertragstechnisch erreicht man dieses gewünschte Ergebnis dadurch, dass sich der Kaufpreis um etwaige Steuernachzahlungen mindert bzw. um etwaige Steuererstattungen erhöht.
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