03.02.2011 | Unternehmenskrise
Das Sanierungsinstrument Patronatsvereinbarung
von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln
Droht die Insolvenzreife einer Gesellschaft, kann der Abschluss einer Patronatsvereinbarung ein geeignetes Mittel sein, einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorzubeugen bzw. diese wieder zu beseitigen. Durch die „STAR 21“-Entscheidung (BGH 20.9.10, II ZR 296/08, DB 10, 2381) hat das Rechtsinstitut des Patronats hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit zudem weiter an Rechtssicherheit gewonnen. Dass in der Regel nur eine harte Patronatserklärung zum Ziel führt und wie man sie rechtssicher formuliert, wird nachfolgend erläutert.
1. Rechtsnatur
Eine Patronatsvereinbarung ist ein spezielles Sicherungs- oder Finanzierungsmittel, das begrifflich unterschiedliche Erklärungen umfasst, durch die der Patron veranlasst werden soll, für die Verbindlichkeiten eines Schuldners einzustehen. Typischerweise handelt es sich bei Patron und Schuldner um verbundene Unternehmen.
Im Hinblick auf die Zielsetzung der Vermeidung oder Beseitigung eines Insolvenzantragsgrundes ist im Zusammenhang mit Patronaten zweierlei zu berücksichtigen: Einerseits kommt in diesem Zusammenhang nur sogenannten harten Patronatserklärungen Relevanz zu und zum anderen bedarf es typischerweise noch einer ergänzenden Abrede in Form einer Stundung, einer Rangrücktrittsvereinbarung oder eines Forderungsverzichts, um endgültig eine Insolvenzantragspflicht zu vermeiden.
Der Grund: Der Patron erwirbt, wenn er die Verbindlichkeit des Schuldnerunternehmens bedient, gegenüber diesem einen Rückgriffanspruch nach § 670 BGB und/oder § 774 BGB in entsprechender Anwendung. Das Patronat führt also beim Schuldner lediglich zu einem Passivtausch dergestalt, dass eine Verbindlichkeit nicht mehr gegenüber dem Ursprungsgläubiger, sondern nach dessen Befriedigung gegenüber dem Patron besteht.
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