01.06.2006 | Unternehmenskrise
Steuerliche Folgen des Rangrücktritts: Ist eine Besserungsvereinbarung sinnvoller?
Während sich der vorstehende Aufsatz von Blöse mit den gesellschafts- und zivilrechtlichen Folgen einer Rangrücktrittserklärung befasst, werden im folgenden Beitrag die steuerlichen Auswirkungen des Rangrücktritts anhand von Beispielsfällen dargestellt.
1. Rangrücktritt grundsätzlich ohne steuerliche Auswirkungen
Eine Rangrücktrittsvereinbarung beeinflusst nach ständiger Rechtsprechung nicht die Passivierungspflicht in der Handelsbilanz und hat über den Grundsatz der Maßgeblichkeit somit auch zunächst keine Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung. Der Rangrücktritt trägt der Motivation des Gläubigers Rechnung, der sich gerade nicht von seiner Forderung trennen möchte, sondern diese nur gegenüber den anderen Gläubigern zurückgestellt haben will. Entsprechend beeinflusst eine Rangrücktrittsvereinbarung als solche – anders als eine Forderungsverzichtserklärung – nicht den steuerlichen Gewinn des Schuldners.
Beispiel 1 |
Die X-GmbH hat von ihrem Alleingesellschafter X ein Darlehen über 100.000 EUR erhalten. Da die X-GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist, erklärt der X hinsichtlich seiner Darlehensforderung einen Rangrücktritt. Er ist damit einverstanden, dass die X-GmbH das Darlehen „erst dann zurückzahlt, wenn sie dazu wirtschaftlich wieder in der Lage ist“.
Stellungnahme: Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Rangrücktritt hinreichend bestimmt ist und es nicht erforderlich wäre, die Forderungen, die vorrangig bedient werden sollen, ausdrücklich zu benennen. Durch den Rangrücktritt wird jedenfalls lediglich die Reihenfolge der Verbindlichkeiten der X-GmbH beeinflusst, nicht aber die Höhe des Gewinns oder die Art der Gewinnermittlung. |
2. Ausnahme: Auswirkungen auf den Gewinn des Schuldners
Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung können sich allerdings dann ergeben, wenn durch den Rangrücktritt nicht lediglich die Reihenfolge der Verbindlichkeiten verändert wird, sondern auch deren Bestand. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Rangrücktritt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG erfüllt, d.h. eine Abhängigkeit zwischen der Verbindlichkeit und den Einnahmen oder dem Gewinn des schuldnerischen Unternehmens besteht (vgl. BMF 22.7.04, BStBl I, 850).
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