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  • 01.09.2007 | Unternehmensteuerreform 2008

    Die Neuerungen beim Mantelkauf in der Praxis optimal umsetzen

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Der wirtschaftliche Aufschwung hat nun auch lange Zeit darbende Branchen wie die Bauwirtschaft oder den Einzelhandel erreicht. Dadurch ist auch der „Firmenhandel“ wieder in Schwung gekommen. Bei vielen GmbH`s, die in den vergangenen Jahren erhebliche Verlustvorträge angehäuft haben, eröffnet sich jetzt die Chance des Verkaufs. Da der Mantelkauf durch die Unternehmensteuerreform völlig neu geregelt worden ist, ist allerdings Eile geboten, wenn man noch von der derzeitigen Gesetzeslage profitieren will. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie sich das neue Recht auswirkt, wann Sie von der Übergangsregelung profitieren können und welche Erleichterungen die jüngste BFH-Rechtsprechung für „Altfälle“ bietet.  

    1. Neuregelung des Mantelkaufs ab dem 1.1.08 (§ 8c KStG-neu)

    Die bislang unklare Gesetzesformulierung hatte zu mehreren für Steuerpflichtige äußerst erfreulichen BFH-Entscheidungen geführt. Daher wird der bisherige § 8 Abs. 4 KStG durch eine – so die Gesetzesbegründung – einfache und zielgenauere Verlustabzugsbeschränkung ersetzt. In § 8c KStG-neu wird auf das Merkmal der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens ganz verzichtet. Für den Untergang der wirtschaftlichen Identität als Voraussetzung für den Wegfall vorhandener Verluste wird nur noch ausschließlich die Käuferseite betrachtet und an die Anzahl der von einem Erwerber gekauften Anteile angeknüpft. Insgesamt werden zwei unterschiedliche Fallgestaltungen geregelt: 

     

    1.1 Quotaler Untergang des Verlustes

    Kauf von 25 v.H. bis 50 v.H. der Anteile: Ein die Verlustabzugsbeschränkung auslösender Anteilseignerwechsel ist – ohne dass eine weitere Voraussetzung vorliegen muss – bereits dann gegeben, wenn innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar durch einen oder mehrere Verkaufsvorgänge mehr als 25 v.H. der Anteile an einen einzelnen Erwerber oder diesem nahe stehende oder verbundene Personen übertragen werden. Rechtsfolge ist der quotale Verlustuntergang in Höhe der schädlichen Anteilsübertragung.  

     

    Beispiel

    X ist Alleingesellschafter der notleidenden A-GmbH. Er veräußert 30 v.H. seiner Anteile an den Außenstehenden Y. Die A-GmbH hat zum Zeitpunkt des Anteilsverkaufs Verlustvorträge von 100. 

     

    Stellungnahme: Der zum Zeitpunkt des Anteilsverkaufs vorhandene Verlust von 100 wird i.H.v. 30 gestrichen. Die A-GmbH kann in künftigen Jahren also nur noch einen Verlust von 70 steuerlich berücksichtigen.