01.10.2007 | Unternehmensteuerreform 2008
Neuer „Investitionsabzugsbetrag“ eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten noch im VZ 2007
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 ist die bisher als „Ansparrücklage“ bezeichnete Möglichkeit, Abschreibungen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes vorzuziehen, durch den neuen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ersetzt worden. Der Abzugsbetrag ist zukünftig außerbilanziell zu berücksichtigen. Im folgenden Beitrag werden die Auswirkungen der Neuregelung dargestellt und Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt, die noch im VZ 2007 genutzt werden können.
1. Unterschiede zwischen Alt- und Neuregelung im Überblick
Künftig ist es zulässig, bis zu 40 v.H. der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens außerbilanziell gewinnmindernd abzuziehen. Die künftigen Abschreibungen sind – anders als nach bisheriger Rechtslage – vom Restwert nach Abzug des Investitionsabzugsbetrages vorzunehmen. Die Steuervergünstigung wird jetzt erstmals auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter gewährt, die ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die unterschiedlichen Gewinnauswirkungen von Alt- und Neuregelung sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich:
Beispiel: Vergleich der Gewinnauswirkungen bei alter und neuer Rechtslage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Steuerpflichtige beabsichtigt in zwei Jahren, für sein Produktionsunternehmen eine Maschine (ND 10 Jahre) anzuschaffen. Die voraussichtlichen Anschaffungskosten betragen 100.000 EUR.
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Ergebnis: Im Investitionsjahr führt die Anwendung der Neuregelung im Beispiel zu einem um 8.000 EUR günstigeren Ergebnis. Bei Anwendung der Altregelung würde der Steuerpflichtige zwar sowohl bei der Sonderabschreibung als auch bei der normalen AfA von einer höheren Bemessungsgrundlage profitieren. Auch käme ihm die degressive AfA zugute, die für nach dem 31.12.07 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gestrichen worden ist. Dadurch wird aber der Aufwand von 40.000 EUR durch die bilanzielle Kürzung der Anschaffungskosten im Investitionsjahr bei Anwendung der Neuregelung nur teilweise kompensiert. Im Folgejahr ist allerdings die dann nach der Altregelung noch zulässige degressive AfA (hier: 30 v.H. von 70.000 = 21.000 EUR) deutlich günstiger für den Steuerpflichtigen (Vorteil: 15.000 EUR,s.o.). Erst nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraums bemisst sich in diesem Fall die AfA nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer (vgl. § 7a Abs. 9 EStG).
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