01.04.2007 | Unternehmensteuerreform
Abgeltungsteuer 2009: Gezeitenwechsel für die künftige Geldanlage
Mit der pauschalen Steuer von 25 v.H. auf Kapitaleinnahmen, Veräußerungs- und Terminmarktgeschäfte kommt es zu einem radikalen Bruch im EStG. Der Systemwechsel führt nicht nur zu einem einheitlichen Tarif, sondern auch zu einer völligen Abkoppelung einer Einkunftsart von der Veranlagung. In diesem Beitrag werden die Neuregelungen erläutert und aufgezeigt, wie sich Dividenden, GmbH-Ausschüttungen und andere Ertragsarten in dieses System einfügen.
1. Die Einordnung der neuen Modalitäten
Der Entwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 enthält auch die Regelungen zur erst ein Jahr später wirksam werdenden Abgeltungsteuer. Die Kombination resultiert aus der Annahme, dass der Körperschaftsteuertarif deutlich sinkt und dies Auswirkungen auf anschließende Gewinnausschüttungen an die Beteiligten hat. Infolgedessen wird beispielsweise das Halbeinkünfteverfahren im privaten Bereich abgeschafft. Deutschland will nun dem Beispiel vierzehn anderer EU-Staaten folgen, die bereits heute eine Abgeltungsteuer praktizieren. Doch im Vergleich etwa zu Österreich hat das heimische System einige Nachteile, da Kapitalvermögen weiterhin im Erbfall erfasst wird und es keine Spekulationsfrist mehr geben soll. Da der Einführung keine Amnestie vorgeschaltet wird, werden auch kaum Schwarzgelder den Weg zurück über die Grenze finden. Das könnte sich erst 2011 ändern, wenn der Quellensteuersatz im Rahmen der EU-Richtlinie auf 35 v.H. steigt und damit deutlich über dem Abgeltungssatz liegt.
Der Systembruch bei der künftigen Besteuerung von Kapitalerträgen hat einige grundlegende Auswirkungen, die für die Praxis äußerst wichtig sind:
- Kapitalerträge werden losgelöst von der Veranlagung besteuert. Dadurch mindert sich in der Regel die Progression auf die anderen Einkünfte und die alljährliche Steuererklärung wird schlanker.
- Der Abgeltungssatz von 25 v.H. plus SolZ und KiSt fällt unabhängig vom Umfang der Einkünfte an. Der Tarif wird nie höher als derzeit sein, da Steuerpflichtigen mit geringerer Progression eine Veranlagungsoption offen steht. Durch die deutlich ausgeweitete Bemessungsgrundlage muss dies aber nicht zu einer geringeren Gesamtbelastung führen.
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