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  • 01.03.2007 | Unternehmensteuerreform

    GmbH oder GmbH & Co. KG – welche Rechtsform ist steuerlich günstiger?

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Die Frage, ob ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG geführt werden soll, beinhaltet vielfältige Facetten, die zivilrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher und natürlich auch steuerrechtlicher Art sein können. Letztlich ist für die „Güterabwägung“ aber meist entscheidend, inwieweit sich steuerliche Belastungsunterschiede ergeben. Nachfolgend soll dies anhand eines einfachen Zahlenbeispiels für den in 2006 und 2007 bestehenden Rechtszustand erläutert werden. Ein Ausblick auf die möglichen Auswirkungen der anstehenden Unternehmenssteuerreform dient als weitere Entscheidungshilfe in der Praxis. 

    1. Steuerbelastungsvergleich 2006/2007

    Bei Ermittlung der ertragsteuerlichen Belastung einer GmbH ist zwischen der möglichen Gewinnthesaurierung und der Ausschüttung des Gewinns zu unterscheiden. Dagegen lässt sich bei einer GmbH & Co. KG die sofortige Besteuerung bei den jeweiligen Gesellschaftern mit deren individueller Steuerbelastung nicht vermeiden. In den folgenden Rechenbeispielen wird bei der Besteuerung der Anteilseigner davon ausgegangen, dass sie dem derzeitigen Spitzensteuersatz von 42 v.H. unterliegen, Kirchensteuer sowie Kapitalertragsteuer bleiben aus Vereinfachungsgründen außen vor. Bei der Gewerbesteuer wird von einem Hebesatz von 400 v.H. ausgegangen. Unter Berücksichtigung der nach der 5/6-Methode ermittelten Gewerbesteuer-Rückstellung ergibt sich damit eine Gewerbesteuerbelastung von 16,67 v.H. Die Staffelung bei Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrages wurde aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt.  

     

    1.1 Steuerbelastung bei der GmbH

    Wie bei allen folgenden Berechnungsbeispielen wird bei der Ermittlung der Steuerbelastung der GmbH ein erzielter Gewinn von 1 Mio. EUR zugrunde gelegt.  

     

    1.1.1 Thesaurierung

    Wenn keine Ausschüttungen erfolgen sollen und der Gewinn somit thesauriert wird, ergibt sich folgende Steuerbelastung: