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  • 08.11.2010 | Unternehmensverkauf

    Die Ausgliederung von Unternehmensteilen auf eine KG vor dem Verkauf als Gestaltungsmodell

    von StB Dipl.-Betriebsw. Dieter Stegemann, Osnabrück

    Durch die verkaufsvorbereitende Ausgliederung von Unternehmensteilen auf eine Personengesellschaft ist es dem Verkäufer im Einzelfall möglich, die durch den Unternehmensverkauf ausgelöste Steuerbelastung spürbar zu senken, vom Untergang bedrohte Verlustvorträge zu erhalten und aufgrund der Generierung künftigen Abschreibungspotenzials einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Doch auch der Erwerber kann steuerlich von diesem Modell profitieren - und die außersteuerlichen Vorteile für beide Parteien sind ebenfalls nicht zu verachten.  

    1. Ausgangslage

    Für den Verkäufer kann es steuerlich sinnvoll sein, dem Unternehmensverkauf zielgerichtete Reorganisationsmaßnahmen vorzuschalten. Die Einbringung der zum Verkauf vorgesehenen Unternehmensteile in eine 100 %ige Tochter-KG kann eine solche Optimierungsmaßnahme darstellen. Einzelwirtschaftsgüter können nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG übertragen werden. Die Einbringung von qualifizierten Sachgesamtheiten - insbesondere eines Betriebs oder Teilbetriebs - ist im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des § 24 UmwStG zu gestalten.  

    2. Umwandlungsrechtliche Aspekte der Ausgliederung

    Personenhandels- und Kapitalgesellschaften können einen Teil ihres Vermögens auf einen anderen Rechtsträger als übernehmenden Rechtsträger übertragen (§ 123 Abs. 3 UmwG). Voraussetzung ist dabei, dass der übernehmende dem übertragenden Rechtsträger als Gegenleistung Anteile gewährt. Der übernehmende Rechtsträger kann die Rechtsform einer OHG oder KG haben (§ 124 Abs. 1 UmwG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).  

     

    Gestaltungshinweis

    Für den vorliegenden Fall der Ausgliederung auf eine 100 %ige Tochter-KG empfiehlt sich die Ausgliederung zur Aufnahme auf eine zuvor gegründete Einheits-GmbH & Co. KG. Die KG hält dabei alle Anteile an ihrer Komplementärgesellschaft in ihrem Gesamthandsvermögen.  

     

    Das Umwandlungsrecht stellt im Gegensatz zum Umwandlungssteuerrecht keine besonderen Anforderungen an die Struktur des auszugliedernden Vermögens (vgl. Klingberg, in: Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen, 2008, S. 444). Es können sowohl organisatorisch geschlossene Unternehmensteile als auch einzelne Vermögensgegenstände und Schulden ausgegliedert werden. Da regelmäßig nicht das gesamte Vermögen ausgegliedert wird, ist es wichtig, die zu übertragenden Gegenstände im Ausgliederungsvertrag genau zu bezeichnen (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG). Dies gilt insbesondere für nicht bilanzierte Gegenstände wie z.B. Rechte oder selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter.