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  • 01.09.2005 | Vereinsbesteuerung

    Steuerliche Gestaltungstipps für gemeinnützige Vereine bei sportlichen Veranstaltungen

    von Dipl.-Finw. Hans-Jürgen Fuchs, Steinwenden

    In Deutschland gab es 2003 ca. 574.000 eingetragene Vereine. Sportvereine mit dem Ziel der Förderung des Sports i.S.v. § 52 Abs. 2 AO bildeten dabei mit rund 222.900 Vereinen mit Abstand die größte Gruppe (aus V&M Service GmbH, Konstanz, 2003). Um die eigentliche gemeinnützige Aufgabe der Sportvereine erfolgreich umsetzen zu können, müssen sich die überwiegend ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstände sowie ihre steuerlichen Berater umfassend mit der Vereinsbesteuerung auseinander setzen. Der folgende Beitrag erläutert Einzelheiten zur Gemeinnützigkeit und der Besteuerung von Vereinen und zeigt Gestaltungsmodelle für die Durchführung von Sportereignissen auf. 

    1. Formelle Satzungsmäßigkeit

    Formelle Mängel in der Satzung sind eine der häufigsten Ursachen für die Versagung der Gemeinnützigkeit durch das FA. Viele Vereine scheitern dadurch bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit. Auf die Erstellung der Vereinssatzung sollte deshalb besonderes Augenmerk gerichtet sein. Vereine sind unter den folgenden Voraussetzungen nach § 52 AO gemeinnützig: 

     

    • Die Vereinstätigkeit muss nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gerichtet sein.
    • Die Vereinstätigkeit muss sich an die verfassungsmäßige Ordnung halten.
    • Die Vereinstätigkeit wird durch den in der Satzung verankerten, vollständig und genau bezeichneten Zweck bestimmt (= ideeller Bereich des Vereins).
    Hinweis: Hierzu gehören nicht weitere Tätigkeiten wie etwa die Unterhaltung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Diese dürfen nicht in der Satzung aufgeführt werden.

     

    • Durch den satzungsmäßigen Zweck des Vereins ist die Verwendung der Mittel vorgegeben und hat zeitnah – das heißt spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Jahr – zu erfolgen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 5 S. 3 AO).

     

    Hinweis: Für den Fall der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der Gemeinnützigkeit hat die Satzung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO Regelungen zu enthalten, die eine Verwendung des noch vorhandenen Vereinsvermögens ausschließlich auf steuerbegünstigte Zwecke beschränkt.

     

    Für die Prüfung der Freigrenze sind die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammenzufassen.