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  • 01.06.2006 | Verlustabzug

    Antrag auf Verlustfeststellung: Kosten für Erststudium unbedingt einbeziehen

    von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
    Der BFH hat sich mit Urteil vom 1.3.06 (XI R 33/04, DStR 06, 751, Abruf-Nr. 061167) mit der Frage des Zeitpunkts einer erstmaligen Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG auseinander gesetzt. Diese Feststellung kann selbst dann noch bis zum Ablauf der Feststellungsfrist ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom FA wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG bestandskräftig abgelehnt worden ist. Dieses Urteil kann „bares Geld“ wert sein in den Fällen, in denen die Kosten für ein klassisches Erststudium zumindest bis zum VZ 2003 als Erwerbsaufwendungen qualifiziert werden können (vgl. dazu Kreft, GStB 06, 156).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin reichte am 12.6.02 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 ein. Darin erklärte sie Arbeitslohn in Höhe von 656 DM, von dem kein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden war, sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen und einen Verlust aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt lehnte es ab, eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen, da es sich um eine Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG handele und die zweijährige Antragsfrist abgelaufen sei. Den dagegen eingelegten Einspruch nahm die Klägerin zurück. Am 9.7.02 beantragte die Klägerin, den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.98 gesondert festzustellen. Dies lehnte das FA ebenfalls ab, weil eine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 3 S. 4 EStG nur dann noch durchzuführen sei, wenn es noch zulässig sei, einen Steuerbescheid für den Verlustentstehungszeitraum zu erlassen oder zu ändern. Dem stehe im Streitfall der Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG entgegen. 

     

    Anmerkungen

    Der BFH vertrat hingegen die Auffassung, dass eine erstmalige gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.98 durchgeführt werden kann. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei es unerheblich, ob ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 habe ergehen können. 

    Nach § 10d Abs. 3 S. 1 EStG 1998 (jetzt: § 10d Abs. 4 S. 1 EStG ) ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Die Feststellungsbescheide sind auch zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt (§ 10d Abs. 3 S. 4 EStG 1998; jetzt: § 10d Abs. 4 S. 5 EStG).