02.04.2009 | Verlustabzug
Atypisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaft: BMF regelt Verlustabzugsbeschränkung neu
von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Der BMF hat in einem Anwendungsschreiben die Verlustabzugsbeschränkungen bei atypisch stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften neu geregelt. Unter welchen Voraussetzungen eine Verlustverrechnung stattfinden kann und welche Gestaltungsmöglichkeiten für eine optimale Verlustnutzung verbleiben, wird nachfolgend dargestellt (BMF 19.11.08, IV C 6 - S 2119/07/1001, Abruf-Nr. 091075).
1. Anwendungsbereich
Nach § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG sind Verluste aus atypisch stillen Beteiligungen und vergleichbaren Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, an denen unmittelbar oder mittelbar Kapitalgesellschaften beteiligt sind, nach Maßgabe des § 10d EStG nur mit späteren Gewinnen oder dem Vorjahresgewinn aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar.
1.1 Kapitalgesellschaften
§ 15 Abs. 4 EStG schließt einen Verlustausgleich nur zwischen Kapitalgesellschaften aus. Soweit an der stillen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise jedoch natürliche Personen beteiligt sind, bleibt der Verlust weiterhin abziehbar (Rz. 1 des BMF-Schreibens).
Hinweis 1: Die Regelung ist anlässlich des Wegfalls der steuerrechtlichen Anerkennung der sog. Mehrmütterorganschaft durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 16.5.03 ins EStG aufgenommen worden. Verluste sollen zwischen Kapitalgesellschaften nach Sinn und Zweck der Regelung nur verrechenbar sein, soweit eine Organschaft vorliegt (Stuhrmann in Blümich, § 15 Rz. 659). Die Voraussetzungen einer Organschaft - finanzielle Eingliederung vom Beginn des Wirtschaftsjahres an und Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages mit einem Organträger - müssen also bei dem Organträger selbst erfüllt sein - und nicht lediglich durch finanzielle Beherrschung mehrerer Unternehmen, die für sich diese Voraussetzungen nicht erfüllen (sog. Mehrmütterorganschaft).
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