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  • 06.09.2011 | Verlustabzug

    Sanierungsklausel vielleicht doch keine unzulässige Beihilfe?

    Das FG Münster hat erhebliche Zweifel, ob die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG tatsächlich - wie von der Europäischen Kommission festgestellt - als unzulässige Beihilfe anzusehen ist. Im Streitfall hat das FG daher die Vollziehung von Steuerbescheiden ausgesetzt, in denen das FA unter Hinweis auf § 8c Abs. 1 KStG Verluste nicht mehr berücksichtigt hatte, obwohl unstreitig die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt waren (FG Münster 1.8.11, 9 V 357/11 K, G, Abruf-Nr. 112934).  

     

    Das FG Münster hat dem AdV-Antrag entsprochen, weil der betroffenen GmbH sonst ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden gedroht hätte. Das Gericht hat seine Entscheidung mit ernstlichen Zweifeln an der Auffassung der Europäischen Kommission begründet. Es sei fraglich, ob die Sanierungsklausel eine begünstigende Ausnahme vom „Normalfall“ der Besteuerung enthalte. Denn zweifelhaft sei, ob als „Normalfall“ der grundsätzlich zugelassene Verlustabzug oder die Abzugsbeschränkung des § 8c Abs. 1 KStG angesehen werden müsse. Das FG wies zudem darauf hin, dass das Verlustabzugsverbot des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG möglicherweise gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstoße und verfassungswidrig sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Beschwerde zum BFH zugelassen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 297 | ID 148346