01.12.2005 | Verlustnutzung
Einlageminderung und Haftungsminderung als Gestaltungsmittel in der Praxis ausnutzen
In der letzten Ausgabe der „Gestaltenden Steuerberatung“ (GStB 05, 409 ff.) sind wir bereits ausführlich auf den erweiterten Verlustausgleich bei „überschießender“ Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 S. 2u. 3 EStG eingegangen und haben auf Gestaltungsmöglichkeiten zur optimalen Verlustnutzung hingewiesen. In diesem Beitrag wird nun vertiefend auf die Bereiche Einlageminderung und Haftungsminderung eingegangen. Denn auch hier ergeben sich in der Praxis erhebliche Gestaltungsspielräume, die man nutzen sollte. Was im Einzelfall zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
1. Einlageminderung (§ 15a Abs. 3 S. 1, 2und 4 EStG)
Würden – ohne zugleich eine Erhöhung der Haftsumme im Handelsregister zu bewirken – vor dem Bilanzstichtag tatsächlich Einlagen geleistet und anschließend dem Kapitalkonto wieder entzogen, könnte durch diese taktischen Einlage- und Entnahmevorgänge das zum Bilanzstichtag vorhandene Verlustausgleichspotenzial künstlich beeinflusst werden. Durch die Regelung der Einlageminderung wird letztlich eine Umgehung des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG verhindert. Der Verlustausgleich wird auch dann nicht als gerechtfertigt angesehen, wenn das am Ende des Verlustjahres gegebene Eigenkapital der Gesellschaft alsbald wieder entzogen wird. Soweit daher ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht und soweit nicht ein nach § 15a Abs. 1 S. 2 EStG zu berücksichtigender erweiterter Verlustausgleich besteht oder entsteht, ist dem entnehmenden Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen und von ihm zu versteuern. Rechtstechnisch geschieht dies nicht durch eine rückwirkende Änderung des Jahres der Verlustentstehung, sondern durch die Zurechnung eines Betrags in Höhe der Einlageminderung als „fiktiver“ Gewinn im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung.
Die Vorschrift des § 15a Abs. 3 S. 1 EStG soll das gleiche Ergebnis herbeiführen, wie wenn von vornherein eine geringere Einlage geleistet worden und der Verlustanteil bereits im Entstehungsjahr lediglich verrechenbar gewesen wäre. Konsequenterweise wird in gleicher Höhe der früher ausgleichsfähige Verlustanteil in einen verrechenbaren „umgepolt“. Dieser nachversteuerte und nunmehr nur verrechenbare Verlust mindert den Gewinn, der dem Kommanditisten im Wírtschaftsjahr der Zurechnung und in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft zuzurechnen ist (§ 15a Abs. 3 S. 4 EStG).
Hinweis
Ebenso wie die Vorschrift des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG knüpft auch die Einlageminderung an das Kapitalkonto an, wie es sich aus der Steuerbilanz der Gesellschaft und einer ggf. vorhandenen Ergänzungsbilanz des Kommanditisten ergibt. Das Sonderbilanzkapital bleibt wiederum unberücksichtigt (vgl. BMF 30.5.97, BStBl I, 627).
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