01.11.2005 | Verlustnutzung
Erweiterter Verlustausgleich bei „überschießender“ Außenhaftung
In der letzten Ausgabe der „Gestaltenden Steuerberatung“ (GStB 05, 369 ff.) sind wir bereits ausführlich auf die Verlustausgleichsbeschränkung bei negativem Kapitalkonto nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG eingegangen und haben auf Gestaltungsmöglichkeiten zur optimalen Verlustnutzung hingewiesen. In diesem Beitrag wird nun ausführlich auf den erweiterten Verlustausgleich bei „überschießender“ Außenhaftung eingegangen. Denn auch hier kann durch Maßnahmen wie die Erhöhung der Haftsumme oder durch schuldrechtliche Vereinbarungen mit Gläubigern der Gesellschaft für zusätzliches Verlustausgleichspotenzial gesorgt werden. Was im Einzelfall zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
1. Allgemeines
Dem Grundgedanken des § 15a EStG nach sollen solche Verluste nicht ausgeglichen werden, die für den betroffenen Kommanditisten keine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellen, weil sie weder zum Verlust von Kapital führen, noch im Hinblick auf eine Haftung von Bedeutung sind. Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage – auch Hafteinlage oder Haftsumme genannt – unmittelbar. Hat er diesen Betrag nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag nicht vollständig in die Gesellschaft eingebracht, besteht nach außen hin gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ein auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränktes unmittelbares Haftungsrisiko (§ 172 Abs. 1 HGB).
2. Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs
Soweit nun durch einen Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, kann ein Verlustausgleich oder Verlustabzug auch insoweit erfolgen, als die am Bilanzstichtag eingetragene Hafteinlage die vom Kommanditisten tatsächlich geleistete Einlage (= Kapital des Kommanditisten in der Steuerbilanz der KG und in seiner Ergänzungsbilanz, nicht jedoch in der Sonderbilanz; nachfolgend nur noch als Einlage bezeichnet) übersteigt.
Eine solche Erweiterung des Verlustausgleichs sieht das Gesetz ausdrücklich nur für den Kommanditisten vor, d.h., ist die Haftsumme höher als die Einlage, ist die Haftsumme maßgebend. Dem hierbei entstehenden wirtschaftlichen Unternehmerrisiko wird ertragsteuerlich durch den erweiterten Verlustausgleich Rechnung getragen (§ 15a Abs. 1 S. 2u. 3 EStG). Ist die Einlage jedoch höher als die Haftsumme, greift die Grundregel ein, mit der Folge, dass die Einlage maßgebend ist (§ 15a Abs. 1 S. 1 EStG).
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