01.06.2003 · Fachbeitrag · Verlustverrechnung
Die stille Beteiligung von Kapitalgesellschaften nach dem StVergAbG
| Stille Beteiligungen, Unterbeteiligungen und sonstige Innengesellschaften, die Kapitalgesellschaften mit anderen Kapitalgesellschaften bilden, werden durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) in ihrer Existenz bedroht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 können nämlich Verluste, die die Teilhaber solcher Innengesellschaften erzielen, nicht mehr sofort verrechnet werden. Sie dürfen nur noch mit Gewinnen verrechnet werden, die die Beteiligten in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum und in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus derselben Gesellschaft bezogen haben. Diese Einschränkung gilt aber nur für Kapitalgesellschaften, die sich wiederum an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligen (§ 15 Abs. 4 S. 6 EStG n.F.; § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 n.F.). Beteiligte natürliche Personen oder Personengesellschaften sind nicht betroffen. Die Auswirkungen der Gesetzesänderung werden nachfolgend anhand von Beispielen dargestellt. Dabei wird der Einfachheit halber zumeist von der „GmbH & Still“ oder der „Stillen Gesellschaft“ die Rede sein. Die Ausführungen gelten aber gleichermaßen für Unterbeteiligungen und sonstige Innengesellschaften. |
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