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  • 03.09.2009 | Vermögenssicherung

    Schutz des Vermögens vor dem Gläubigerzugriff: Chancen und Grenzen der „Asset Protection“

    von Dr. Dennis Klein, Steuerberater und Rechtsanwalt, Hamburg

    Es ist ein legitimes Anliegen, das eigene Vermögen vor einem unerwünschten Zugriff der Gläubiger zu bewahren und für die eigene Familie und sich selbst zu erhalten. Der dahingehende Beratungsansatz ist auch als „asset protection“ bekannt. Nachfolgend werden konkrete Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, wie sich ein Gläubigerzugriff ausschließen oder zumindest erschweren lässt.  

    1. Typische Ausgangslage

    Ein unerwünschter Zugriff auf das Vermögen droht insbesondere in den Fällen der Einzelzwangsvollstreckung durch Gläubiger, bei Insolvenz des Unternehmens oder aus dem Familienkreis selbst - nämlich durch Pflichtteilslasten und Zugewinnausgleichsansprüche (Wälzholz, FamRB 06, 380). Neben der Wahl geeigneter Rechtsformen zwecks Haftungsbegrenzung oder der Vermögenszuordnung zum „weniger gefährdeten“ Ehepartner bietet sich hier auch die Gründung einer Familiengesellschaft an.  

    2. Gestaltungsmöglichkeiten

    Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich im Familienkreis zunächst durch Ausnutzung der ehelichen Güterstände (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung). Als weitere Möglichkeit kommt die Gründung von Gesellschaften mit Familienangehörigen oder nahe stehenden Personen in Betracht - wobei die Gesellschaftsverträge dann unbedingt spezifische Ausschluss- und Abfindungsklauseln für den Fall einer Pfändung durch Gläubiger eines Einzelgesellschafters enthalten müssen.  

     

    Beispiel

    Unternehmer U ist verheiratet mit Ehefrau F. Beide hatten bei ihrer Heirat kein nennenswertes Vermögen. U hat als Einzelunternehmer eine chemisch-pharmazeutische Fabrik mit Betriebsgrundstück, Produktionsanlagen und Patenten aufgebaut, die einen Verkehrswert von 5 Mio. EUR aufweist. Außerdem hält er im Privatvermögen Mietshäuser und Wertpapiere im Verkehrswert von ebenfalls 5 Mio. EUR. Angesichts der Risiken aus dem operativen Geschäft überlegen U und F, wie sich das schon aufgebaute Vermögen besser schützen lässt.  

     

    2.1 Ausnutzung der ehelichen Güterstände

    Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) behält jeder Ehegatte sein individuelles Eigentum. Nur bei Beendigung dieses Güterstandes wird der während der Ehe erzielte Zugewinn unter den Ehegatten ausgeglichen. Im Beispiel beträgt der Zugewinn des U 10 Mio. EUR, der Zugewinn der F 0 EUR. Der Zugewinnausgleichsanspruch der F beläuft sich somit auf 5 Mio. EUR.