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  • 02.06.2010 | Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen

    Der „4. Rentenerlass“ ist endlich da: Die wichtigsten Beratungsaspekte für die Praxis

    von Dr. Rüdiger Gluth, RA FAStR, Partner der Sozietät Jarosch & Partner, Düsseldorf

    Das JStG 2008 hat die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen völlig neu geregelt. Die neuen Spielregeln gelten für alle ab dem VZ 2008 vereinbarten Vermögensübertragungen. Ein Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen, die korrespondierend als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1b EStG beim Empfänger erfasst werden, ist danach nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG möglich. Die Finanzverwaltung hat nunmehr endlich den lange erwarteten „4. Rentenerlass“ veröffentlicht (BMF 11.3.10, IV C 3 - S 2221/09/10004, Abruf-Nr. 101021). Die wichtigsten Beratungsaspekte werden nachfolgend anhand von fünf Fallbeispielen erläutert.  

    1. Zeitliche Anwendung des „4. Rentenerlasses“

    In zeitlicher Hinsicht gilt der „4. Rentenerlass“ für alle ab 2008 abgeschlossenen Übertragungsverträge (§ 52 Abs. 23g EStG). Für Altverträge bleibt es dagegen bei der früheren Rechtslage, insbesondere bei den Grundsätzen, die die Finanzverwaltung im 3. Rentenerlass dargelegt hatte (BMF 16.9.04, IV C 3 - S 2255 - 354/04, BStBl I 04, 922).  

     

    Besonders hervorzuheben sind zum einen die Fälle, bei denen Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen - mit Ausnahme der ersparten Nettomiete für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück - zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden. Diese berechtigen seit dem VZ 2008 nicht mehr zum Sonderausgabenabzug und damit korrespondierend zum Ansatz als sonstige Einkünfte (Rz. 82; so auch schon bisher BMF 19.1.07, IV C 8 - S 2255 - 2/07, BStBl I 07, 188).  

     

    Zum anderen dürften die Aussagen der Finanzverwaltung zur nachträglichen Umschichtung von Vermögen, das nach der bis zum VZ 2007 geltenden Rechtslage übertragen wurde, besonders hervorzuheben sein. In Rz. 87 f. des 4. Rentenerlasses differenziert die Verwaltung nämlich zwischen der Umschichtung von ertraglosem und ertragbringendem Vermögen:  

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